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Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen bei Beamten

Schlagworte: Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Beamter/Beamtin, Schmerzensgeld, Verbrechensopfer
 Aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht soll für in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte Geschädigten bei erfolgs- und ausichtsloser Vollstreckung des Schmerzensgeldanspruchs eine Vorleistung durch den Dienstherrn erfolgen; das Bremische Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem. GBl. 2010, S.17) zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2014 (Brem. GBL, S. 458) wird um den § 83 a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen erweitert
 Systematik: 1240 -- Öffentlicher Dienst
 
Drs 18/1745 Antrag Änderung Gesetz Entwurf vom 17.02.2015, Urheber: CDU
PlPr 18/77 vom 19.02.2015 (Seite 5799-5805) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 1. Lesung abgelehnt. B 18/1268