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Anpassung des Akteneinsichtsrechts nach § 4a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft an Artikel 99 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Schlagworte: Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft, Abgeordneter, Akteneinsicht, Bremische Landesverfassung, Parlamentarische Kontrolle
 Ergänzung der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft (GOBB) zur Regelung der Einsichtnahme in Akten und Unterlagen der Öffentlichen Verwaltung durch Abgeordnete unabhängig vom Mehrheitsbeschluss eines Ausschusses; Festlegung von Ausnahmen von dieser Regelung
 Systematik: 1100 -- Parlament
1200 -- Öffentliche Verwaltung
 
Drs 19/1868 Bericht und Antrag vom 22.10.2018, Urheber: Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss
PlPr 19/71 vom 07.11.2018 (Seite 5953-5953) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/1132/6

Konsensliste vom 05.11.2018
Präsident der Bremischen Bürgerschaft
PlPr 19/71 vom 07.11.2018 (Seite 5889-5889) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/1132