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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft

Schlagworte: Petition, Petitionsausschuss, Petitionsgesetz
 Petitionen können sich auf ein Handeln oder Unterlassen der Bürgerschaft oder der Bürgerschaftskanzlei erstrecken (Ergänzung § 1, Abs. 2, a) Ziffer 1); Petitionen können auch in englischer Sprache eingereicht werden (Änderung § 9, Abs. 4, Ziffer 9); Veröffentlichung von Petitionen bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses gegen eine Nicht-Veröffentlichung (Ergänzung § 9 Abs. 5); Sitzungen des Petitionsausschusses sind öffentlich (Änderung § 10, Abs.1); Mitglieder des Petitionsausschusses haben das Recht auf Vorlage eines abweichenden Berichts (Änderung § 11); Aussprache vor der Abstimmung der Bürgerschaft auf Verlangen einer Fraktion oder bei 1.000 oder mehr Unterzeichnern (§ 12, Abs. 3); Aussprache über Jahresbericht (§ 14, Abs. 2)
 Systematik: 1100 -- Parlament
 
Drs 19/722 Antrag Änderung Gesetz Entwurf vom 05.09.2016, Urheber: DIE LINKE
PlPr 19/28 vom 21.09.2016 (Seite 2068-2075) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 1. Lesung abgelehnt. B 19/438
Redner:
Tschöpe, Björn (SPD) S. 2068-2069
Leonidakis, Sophia (DIE LINKE) S. 2069-2070, 2074-2075
Öztürk, Mustafa (Bündnis 90/Die Grünen) S. 2070-2071, 2073-2074
Rohmeyer, Claas (CDU) S. 2071-2073, 2074-2074
Buchholz, Rainer W. (FDP) S. 2073-2073
Schaefer, Dr. Maike (Bündnis 90/Die Grünen) S. 2075-2075