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26.05.13 - 26.05.14
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Haushalts- und Finanzausschuss (Land)
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Haushalts- und Finanzausschuss (Land)
Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss ein.
Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.
Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb 200.000 Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.
2. Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen wahr.
Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Aufgaben der Bürgerschaft nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 18 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 6, 25 Absatz 1 sowie 36 Absatz 5 des Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG).
Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben eines Sondervermögensausschusses nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) und nach dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) wahr. Seine Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds nimmt er als Sondervermögensausschuss des Bremer Kapitaldienstfonds wahr.
3. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.
Der Ausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern und zwölf stellvertretenden Mitgliedern.



