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Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes

Schlagworte: Infektionsschutzgesetz, COVID-19, Epidemie, Krankenhaus, Quarantäne, Staatsgewalt
 § 30 Absatz 2 IfSG ermöglicht, infizierte oder infektionsverdächtige Person, die sich nicht freiwillig in Quarantäne begeben, in einer abgeschlossenen Einrichtung unterzubringen; Krankenhäuser, die in Bremen von privaten Trägern geführt werden, können derartige hoheitliche Aufgaben nur aufgrund einer Beleihung durchführen
 Systematik: 5210 -- Gesundheitsschutz
5220 -- Gesundheitseinrichtungen
 
Drs 20/616 Mitteilung des Senats (Gesetzentwurf) vom 22.09.2020, Urheber: Senat
PlPr 20/15 vom 07.10.2020, 08.10.2020 (Seite 1969-1970) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- erste und zweite Lesung beschlossen. B 20/297

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 118/2020 S. 1169-1170