Artikel 86 der Landesverfassung

„Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.“

Artikel 92 der Landesverfassung

Über die Aufgaben des Vorstandes heißt:

„Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.“

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Bremischen Bürgerschaft haben wir für Sie zusammengestellt:

Übersicht Rechtsgrundlagen

Diese und alle weiteren Gesetze des Bundeslands finden Sie im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen:

Transparenzportal transparenz.bremen.de

Vorstand

Für die jeweilige Legislaturperiode von vier Jahren wählt die Bremische Bürgerschaft aus ihrer Mitte einen Vorstand. Er besteht zurzeit aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und acht Schriftführer/-innen. Die Zusammensetzung des Vorstandes berücksichtigt die Stärke der Fraktionen in der Bürgerschaft.


Präsident/-in


Vizepräsidentin


Schriftführer/-in


Die Aufgaben

Der Präsident leitet die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft sowie den Vorstand und vertritt den Landtag als oberster Repräsentant nach außen. Er verfügt über den Haushalt der Bürgerschaft. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen der Bürgerschaft aus.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vor allem die Festsetzung der Tagesordnungen der Plenarsitzungen, die Einberufung und Leitung von Sitzungen der Bürgerschaft sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes der Bürgerschaft. Die Leitung der Sitzung liegt bei dem Präsidenten oder einer Vizepräsidentin.

Der Vorstand ist zugleich Vorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen.
Die Bürgerschaftskanzlei unterstützt mit ihren Verwaltungs-, Parlaments- und Informationsdiensten die Präsidentin, den Vorstand und das Parlament bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung ist der Bürgerschaftsdirektor; er leitet die Bürgerschaftskanzlei.