Betriebsausschuss Umweltbetrieb Bremen

Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde (BremSVG) ist für jeden Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden. Die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.



Die bisher von den Fraktionen benannten Mitglieder.Stand: 10. Oktober 2019

Mitglied


stellv. Mitglied


Die mit * markierten Personen gehören nicht der Bürgerschaft an.