Der Gesetzentwurf

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Verlängerung der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft

Über den nachfolgenden Gesetzestext wurde beim Volksentscheid abgestimmt; er findet sich auch auf den Abstimmungsunterlagen wieder, so ist es in §3(3) im Gesetz über über das Verfahren beim Volksentscheid vorgesehen.

Musterstimmzettel zum Volksentscheid über die Verlängerung der WahlperiodeEin Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Gesetzentwurf auf »Ja« lautet. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

Weitere Details zu diesem parlamentarischen Vorgang finden Sie in unserem Parlamentsdokumentationsystem.


Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort »vier« durch das Wort »fünf« ersetzt.
2. Nach Artikel 154a wird folgender Artikel 154b eingefügt:
Artikel 154b
Artikel 75 Absatz 1 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf die Wahl der 20. Bremischen Bürgerschaft anzuwenden.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Das Parlament als einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan bedarf der regelmäßig wiederkehrenden Legitimation durch Wahlen, damit die Staatstätigkeit insgesamt dem Volk verantwortlich bleibt. Bremen hat als letztes der 16 deutschen Bundesländer eine 4-jährige Wahlperiode.

Für eine Optimierung der Funktionsfähigkeit der Bremischen Bürgerschaft durch eine Verlängerung der Wahlperiode von derzeit 4 Jahren um ein Jahr auf 5 Jahre sprechen gewichtige Argumente. Die Arbeit der Abgeordneten, beispielsweise im Hinblick auf eine geringere Einarbeitungszeit, verbesserte Umsetzungsmöglichkeit komplexerer Gesetzesvorhaben oder weniger bevorstehender Aktivität in Wahlkämpfen, wird hierdurch effektiviert. Politische Initiativen geraten zum Ende einer Legislaturperiode oder in der Schwebe nach einer Wahl oft ins Stocken oder fallen gar der sogenannten Diskontinuität zum Opfer.

Gleichzeitig sind Wahlen Kernstück einer parlamentarischen Demokratie und dürfen nicht als lästige Unterbrechung des eigentlichen politischen Geschäfts betrachtet werden. Wahlen stellen faktisch für viele Menschen eine der wenigen direkten Beteiligungsformen dar. Die Verlängerung von 4- auf 5-Jahresintervalle verringert diese Möglichkeit über die Zeit und ist daher auch unter den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen umstritten. Um den Berechtigten selbst die Entscheidung zu überlassen, soll diese Änderung der Landesverfassung nur erfolgen, wenn sich die wahlberechtigte Bevölkerung dafür ausgesprochen hat. Dafür soll das Mittel des Volksentscheids herangezogen werden.

Zu Nummer 2:
Die Vorschrift stellt klar, dass die Wahlperiode der gegenwärtigen, 19. Bremischen Bürgerschaft, von der Änderung nicht betroffen ist. Erst die nächste, 20. Bremische Bürgerschaft, soll für fünf Jahre gewählt werden.

Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Zum Volksentscheid:
Mit einem Kreuz bei »Ja« wird der Verlängerung der Legislaturperiode um ein Jahr auf fünf Jahre zugestimmt. Ein Kreuz bei »Nein« führt zur Ablehnung des Gesetzentwurfs und einer Beibehaltung der Wahlperiode über vier Jahre.