Mittwoch, 24. August 2011

Staatsgerichtshof: Bremer Haushalt für 2011 ist verfassungskonform

Der Bremer Haushalt für 2011 ist mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar. Dieses Urteil verkündete heute (24. August) der Präsident des Staatsgerichtshof, Prof. Dr. Alfred Rinken. Die Entscheidung der Richter sei einstimmig erfolgt. Damit wurde ein Normenkontrollantrag von Abgeordneten der CDU-Fraktion und der Gruppe der FDP in der Bürgerschaft (17. Wahlperiode) abgewiesen. Die Mitglieder des obersten Gerichts betonten mit Blick auf die hohe Neuverschuldung die „extreme Haushaltsnotlage“ im Zwei-Städte-Staat. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Die Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich aus dem ungeschriebenen landesverfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Bewältigung einer extremen Haushaltsnotlage, der zur Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 131a Satz 2 Halbs. 1 BremLV befugt. Dieser Rechtfertigungsgrund folgt aus dem bundesstaatlichen Prinzip der Wiederherstellung vollständiger staatlicher Handlungsfähigkeit in Haushaltsnot geratener Glieder des Bundesstaates (Prinzip der Haushaltsnotbewältigung). Seine tatbestandlichen Voraussetzungen lagen bei der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2011 vor.“ Der Staatsgerichtshof führte aus, dass der von Bremen mit dem Bund vereinbarte Konsolidierungsplan die Bedingungen erfülle, die an die Inanspruchnahme des ungeschriebenen Ausnahmetatbestandes der Bewältigung einer Haushaltsnotlage durch den Haushaltsgesetzgeber geknüpft seien. Allerdings: „Er ist zeitlich begrenzt und gilt daher nur für eine genau definierte Übergangsphase; seine Durchführung unterliegt dem Verfahren der Kontrolle durch den Stabilitätsrat.“

Das Urteil