Mittwoch, 13. April 2016

Wahl des Rundfunkrates von Radio Bremen – jetzt bewerben

Am 23. Mai 2016 endet die Amtsperiode des Rundfunkrats von Radio Bremen. Vier Mitglieder werden vom Parlamentsausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit der Bremischen Bürgerschaft gewählt. Wer Interesse an einer Mitarbeit im Rundfunkrat hat, kann sich jetzt um eine dieser vier Mitgliedschaften bewerben.

Fotografie der Fassade der Sendezentrale von Radio Bremen.

Das Funkhaus von Radio Bremen. © Radio Bremen – Foto Martin von Minden

Bei den vier vom Parlamentsausschuss zu wählenden Mitgliedern handelt es sich um Vertreter und Vertreterinnen gesellschaftlich relevanter Gruppen mit besonderen Kenntnissen auf folgenden Gebieten:

- Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung,
- Medienwirtschaft und Medientechnik,
- Medienwissenschaft und Medienpädagogik,
- Journalistik und Publizistik,
- Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik.

Die Wahl von Vertretern und Vertreterinnen gesellschaftlich relevanter Gruppen in den Rundfunkrat ist in § 10 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 12 Abs. 4 Radio-Bremen-Gesetz geregelt. Der Rundfunkrat besteht derzeit aus 26 Mitgliedern. Die übrigen Mitglieder gehören verschiedenen Organisationen an und werden auch durch diese gewählt. 

Bewerben können sich Personen, die an einer ehrenamtlichen Mitarbeit im Rundfunkrat von Radio Bremen für die Dauer von vier Jahren interessiert sind und über besondere Kenntnisse in einem der oben genannten Bereiche verfügen. Die Mitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein und sollen ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben. Die Bewerbung muss schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:

Bremische Bürgerschaft
Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit
z.Hd. Frau Dorothee Danèl
Am Markt 20
28195 Bremen

Die Bewerbungsfrist endet am 16.04.2016. Aus der Bewerbung sollen die besonderen Kenntnisse in einem der oben genannten Bereiche und die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlich relevanten Gruppe hervorgehen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch telefonisch unter der Nummer 0421/361-12356.

Vor der Bewerbung beachten, dass dem Rundfunkrat nicht angehören dürfen:

  • Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes,
  • Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte und kommunale Wahlbeamte,
  • Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einschließlich der Mitglieder im Vorstand etwaiger Landesverbände, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht entgegensteht,
  • Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes stehen,
  • Personen, die den Organen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören,
  • Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,
  • Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,
  • Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder
  • Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.
  • Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven.