Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Bremischen Bürgerschaft haben wir für Sie zusammengestellt:

Übersicht Rechtsgrundlagen

Diese und alle weiteren Gesetze des Bundeslands finden Sie im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen:

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Geschäftsordnung

in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019,

§ 79a eingefügt und § 88a gestrichen durch Beschluss der Bürgerschaft vom 23. März 2022
§ 88a Abs. 6 geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 9. Dezember 2021
§§ 18, 68, 74 sowie Anlage 4 geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 20. November 2019
§ 7a eingefügt, § 58 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 25. März 2020
§ 88a eingefügt durch Beschluss der Bürgerschaft vom 17. Dezember 2020
§ 88a verlängert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 5. Mai 2021
§ 19 um Absatz 3 ergänzt durch Beschluss der Bürgerschaft vom 2. Juni 2021
§ 79a,  18 Abs. 1,  28 Abs. 4,  36 Abs. 1,  § 54,  § 55 Abs. 1,  § 59 Abs. 1 geändert sowie Anlage 5 angefügt durch Beschluss der Bürgerschaft vom 22. März 2023
§ 28 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 6, § 73, § 88 geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023

PDF-Download der aktuellen Fassung mit Anlagen

I. Die Bürgerschaft und ihre Konstituierung

§ 1    Erste Sitzung der Bürgerschaft

Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der vorangegangenen Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorstand der Bürgerschaft der vorangegangenen Wahlperiode einberufen. Dieser wirkt zur Vorbereitung der ersten Sitzung auf eine Verständigung der Fraktionen der künftigen Bürgerschaft hin und zwar über

  1. die Tagesordnung
  2. den Sitzungsvorsitz für die Eröffnung sowie die Schriftführung
  3. die Abstimmung über die Geschäftsordnung
  4. die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstands
  5. die Wahlvorschläge für die Wahl des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses.

§ 2    Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Vorstands

(1) Die Bürgerschaft wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer. Sie bilden den Vorstand der Bürgerschaft.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind die Fraktionen der Bürgerschaft in der Regel nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstands vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

(3) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Vorstands in ihrer ersten Sitzung einzeln nacheinander in der in Absatz 1 genannten Reihenfolge. Solange sich keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist die Wahl zu wiederholen und dabei jedes Mal diejenige oder derjenige auszuscheiden, die oder der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Liegt auch danach Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet eine Ersatzwahl statt.

(5) Das Ergebnis der Wahl wird dem Senat mitgeteilt.

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II. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft

§ 3    Aufgaben des Vorstands

(1) Außer den dem Vorstand durch die Landesverfassung und dieser Geschäftsordnung zugewiesenen anderen Aufgaben obliegt ihm insbesondere

  1. die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Sitzungen der Bürgerschaft,
  2. die Feststellung der Tagesordnungen für die Sitzungen der Bürgerschaft,
  3. die Festlegung der Sitzungen der Bürgerschaft einschließlich zeitlicher Lage und Dauer sowie der sitzungsfreien Zeit,
  4. die Rahmenvorgabe für die zeitliche Lage der Sitzungen der Gremien der Bürgerschaft,
  5. die Bestimmung der Plätze der Abgeordneten im Plenarsaal,
  6. die Dienstvorgesetzteneigenschaft aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen,
  7. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Bürgerschaft und die Aufsicht über die Bewirtschaftung der planmäßigen Haushaltsmittel.

(2) Soweit die Landesverfassung nicht bestimmte Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zuweist, legt der Vorstand die Verteilung seiner Aufgaben fest.

§ 4    Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde und Rechte der Bürgerschaft, fördert deren Arbeit, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsangelegenheiten und allen Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht in den von der Bürgerschaft genutzten Gebäuden und Räumen aus. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörerinnen und Zuhörern. Wird die Ruhe durch die Zuhörerinnen oder Zuhörer gestört, so kann sie oder er ihre Entfernung veranlassen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft. Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben bedient sich die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaftskanzlei. Die Direktorin oder der Direktor vertritt sie oder ihn in der Bürgerschaftskanzlei.?

§ 5    Aufgaben der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten in regelmäßigem Wechsel. Sie unterstützen sie oder ihn in der Amtsführung.

§ 6    Aufgaben Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer wechseln einander in ihrer Amtsführung ab, nötigenfalls vertreten sie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung der Bürgerschaft während der Sitzung auch anderen Mitgliedern vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin oder eines Schriftführers übertragen.

§ 7    Vorstandssitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Vorstand ein und leitet die Beratungen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 58 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Über jede Sitzung des Vorstands werden Protokolle angefertigt, in denen die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, der wesentliche Inhalt des Verhandlungsverlaufs und die Beschlüsse wiedergegeben werden.

 

§ 7a   Umlaufverfahren im Vorstand

(1) Eilbedürftige Angelegenheiten können im Umlaufverfahren behandelt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren vor, so leitet der Präsident bzw. die Präsidentin das Verfahren ein.

(2) Jedem Mitglied des Vorstandes ist dazu die entsprechende Vorlage in Textform zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Diese Frist soll in der Regel 48 Stunden betragen und kann in begründeten Einzelfällen verkürzt werden.

(3) Rückäußerungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen.

(4) Beantragt ein Mitglied des Vorstands eine mündliche Beratung oder Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren als nicht erteilt. Eine Angelegenheit gilt darüber hinaus nur dann als im Umlaufverfahren beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieser zugestimmt haben. Wird die Zustimmung zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht erteilt, ist die jeweilige Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquetekommission informieren unverzüglich über das Ergebnis des Umlaufverfahrens.

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III. Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 8    Mitwirkungspflicht

Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Über die Anwesenheit der Abgeordneten in den Sitzungen wird ein Verzeichnis geführt. Die Namen der ohne und mit Entschuldigung Abwesenden werden in den Verhandlungsbericht aufgenommen.

§ 9    Abwesenheit

(1) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies bei Sitzungen der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Sitzungen der Ausschüsse oder Deputationen der beziehungsweise dem Vorsitzenden möglichst frühzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

(2) Eine Abwesenheit für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ist der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert darüber den Vorstand.

§ 10    Verhaltensregeln

Die von der Bürgerschaft nach § 46 b des Bremischen Abgeordnetengesetzes zu beschließenden Verhaltensregeln regelt die Geschäftsordnung in der Anlage 1.

§ 11    Abgeordnetenausweis

Die Mitglieder erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichneten Ausweis, der im Eigentum der Bürgerschaft bleibt und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft zurückgegeben wird.

§ 12    Akteneinsicht

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung der Bürgerschaft befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Geschäftsordnung dem entgegenstehen. Akten und Unterlagen von Untersuchungsausschüssen, der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission können nur von den Mitgliedern sowie im Verhinderungsfalle von den stellvertretenden Mitgliedern und im Falle der Parlamentarischen Kontrollkommission auch von den ständigen Gästen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz eingesehen werden. Für Untersuchungsausschüsse gilt dies nur bis zum Abschluss der Untersuchungstätigkeit und Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft. Soweit es für seine Arbeit erforderlich ist, kann der Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss gestatten.

(2) Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der Bürgerschaft über Abgeordnete geführt werden, ist nur den betreffenden Abgeordneten gestattet. Andere Personen können solche Unterlagen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der betreffenden Abgeordneten einsehen. Das Gleiche gilt für ehemalige Abgeordnete.

(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen der Bürgerschaft gewährt. Den Abgeordneten können Kopien der eingesehenen Akten und Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form überlassen werden. Zur Einsichtnahme außerhalb des Hauses der Bürgerschaft werden die Akten, soweit der Geheimschutz dem nicht entgegensteht, nur an die Vorsitzenden sowie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeit, im Vertretungsfalle an deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, herausgegeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.

(4) Durch die Akteneinsicht darf die Arbeit der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien nicht behindert werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Einsichtnahme im Einzelfall mit Auflagen versehen oder versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.

§ 13    Verschwiegenheitspflicht

(1) Über die vertraulichen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Gremien ist jedes Mitglied der Bürgerschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern nicht die Verpflichtung von der Bürgerschaft für die Verhandlungen oder für die gefassten Beschlüsse aufgehoben ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber anderen Mitgliedern der Bürgerschaft, die der vertraulichen Verhandlung nicht beigewohnt haben; jedoch haben auch diese Mitglieder die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Vor der Beratung eines Gegenstandes in vertraulicher Sitzung hat die Präsidentin oder der Präsident sämtliche Mitglieder der Bürgerschaft auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besonders hinzuweisen. Dem steht es gleich, wenn Tagesordnungspunkte dem vertraulichen Teil einer Sitzung der Bürgerschaft oder ihrer Gremien zugeordnet oder Vorlagen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

§ 14    Geheimnisschutz

Mitglieder der Bürgerschaft können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, regelt die Geheimschutzordnung in Anlage 2, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

§ 15    Immunitätsangelegenheiten

Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 3 dieser Geschäftsordnung.

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IV. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen

§ 16    Bildung und Bezeichnung von Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Abgeordneten der Bürgerschaft, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur einer Fraktion angehören. Schließen sich Mitglieder der Bürgerschaft abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung der Bürgerschaft.

(2) Fraktionen, deren Mitglieder vorwiegend einer Partei oder Gruppe angehören, die im Bundestag oder in mehreren Landtagen vertreten ist, führen den Namen ihrer Partei oder Gruppe. Sonstige Fraktionen müssen sich mit einem Namen bezeichnen, aus dem die politischen Ziele oder die berufliche oder soziale Struktur ihrer Anhängerschaft klar erkennbar sind und der eine Unterscheidung gegenüber anderen Fraktionen bedeutet.

(3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hospitanten sind dem Vorstand der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Führung einer Bezeichnung zu untersagen, die den Bestimmungen des Absatzes 2 widerspricht. Er kann die Abkürzung der Bezeichnung festlegen, die aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnung bestehen soll.

(4) Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende kann für die Fraktion zeichnen. Dies gilt auch für die jeweilige Stellvertretung.

(5) Die Fraktionen haben zur Sicherung des interfraktionellen Wettbewerbs zu vergleichbaren Bedingungen eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der nicht Mitglied der Bürgerschaft ist.

§ 17    Parlamentarische Gruppen

(1) Parlamentarische Gruppen sind Vereinigungen von mindestens drei Mitgliedern der Bürgerschaft, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind, die nicht die Fraktionsmindeststärke (§ 16 Abs. 1) erreichen.

(2) Für die Gruppen gilt § 16 Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

 

 

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V. Beratungsgegenstände

§ 18    Art der Vorlagen

(1) Selbstständige Vorlagen sind:

  1. Anträge,
  2. Mitteilungen des Senats,
  3. Große Anfragen und Kleine Anfragen,
  4. Wahlvorschläge,
  5. Berichte der ständigen und nicht ständigen Ausschüsse, der Deputationen sowie der Enquete-Kommissionen, soweit sie sich nicht allein auf überwiesene selbstständige Vorlagen beziehen,
  6. Mitteilungen des Präsidenten,
  7. Mitteilungen des Vorstands.

(2) Unselbstständige Vorlagen (Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind):

  1. Änderungsanträge
  2. Berichte der ständigen und nicht ständigen Ausschüsse, der Deputationen sowie der Enquete-Kommissionen, soweit sie sich allein auf überwiesene selbstständige Vorlagen beziehen.

(3) Vorlagen sind in elektronischer Form als Importvorlage für das elektronische Sitzungssystem der Bürgerschaft zur Verfügung zu stellen.

(4) Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden den Mitgliedern der Bürgerschaft, den Fraktionen und Gruppen sowie dem Senat elektronisch zur Verfügung gestellt.

§ 19    Anforderungen an den Inhalt der Vorlagen

(1) Vorlagen sollen knapp und sachlich gefasst sein. Die Wortwahl hat der parlamentarischen Ordnung der Bürgerschaft Rechnung zu tragen. Gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen Vorlagen insbesondere, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthalten, zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordern, Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedienen.

(2) Anträge, insbesondere solche, die einen Gesetzesentwurf zum Gegenstand haben, sollen mit einer kurzen Begründung verbunden werden.

(3) Einem Gesetzentwurf, der Änderungen eines geltenden Gesetzes in erheblichem Umfang vorsieht, soll eine Lesefassung mit der Gegenüberstellung des geltenden und des beabsichtigten künftigen Wortlauts der Normen beigefügt werden.

§ 20    Unzulässige Vorlagen

Die Präsidentin oder der Präsident kann den Inhalt der Vorlagen prüfen. Stellt sie oder er Mängel im Sinne dieser Geschäftsordnung fest, fordert sie oder er die Antragsteller zur Abhilfe auf. Erfolgt diese Abhilfe nicht innerhalb einer gesetzten Frist, legt sie oder er die Vorlage dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss vor. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung abschließend über die Zulässigkeit der Vorlage.

§ 21    Behandlung von Vorlagen

Die Bürgerschaft kann Vorlagen an einen oder mehrere Ausschüsse und eine oder mehrere Deputationen zur weiteren Beratung und Berichterstattung überweisen. Der Antrag auf Überweisung kann bis zum Schluss der Beratung gestellt werden. Erfolgt eine Überweisung an mehrere Ausschüsse oder Deputationen, bestimmt die Bürgerschaft den federführenden Ausschuss oder die federführende Deputation, die den Bericht erstattet.

§ 22    Konsensliste

Die Präsidentin oder der Präsident leitet der Bürgerschaft eine Liste mit den Vorlagen, bei denen eine einstimmige Zustimmung der Bürgerschaft zu erwarten ist oder bei denen lediglich eine Kenntnisnahme erforderlich ist, mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung zu (Konsensliste). Die Vorlagen werden ohne Aussprache in der Konsensliste gemeinsam zur Abstimmung gebracht. Für eine Zustimmung zur Konsensliste bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Bürgerschaft. Die Abstimmung erfolgt zu Beginn der Sitzung.

§ 23    Anfragen in der Fragestunde

(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann im Rahmen einer Fragestunde an den Senat mündliche Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen bis zu zwei Unterfragen enthalten. Sie sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der ordentlichen Sitzung bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(2) Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird in der Regel zu Beginn des zweiten Plenartages behandelt.

(3) Eine Begründung der Anfrage sowie eine Aussprache über die Antwort finden nicht statt. Es können jedoch Zusatzfragen gestellt werden. Sie müssen mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang oder stellt die Zusatzfrage einen Missbrauch des Fragerechts dar, so weist die Präsidentin oder der Präsident die Zusatzfrage zurück.

(4) Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Senat schriftlich.

§ 24    Große Anfragen und Kleine Anfragen

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Große Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die vom Senat binnen fünf Wochen schriftlich zu beantworten sind. Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerinnen und Fragesteller hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen. Die Frist beginnt mit der auf die Übermittlung der Anfrage an den Senat folgenden Senatssitzung. Auf die Antwort des Senats erfolgt eine Aussprache, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen.

(2) Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke können an den Senat Kleine Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die binnen fünf Wochen schriftlich vom Senat zu beantworten sind. Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Große und Kleine Anfragen können mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Dem Senat ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bürgerschaft auf schriftlich begründeten Antrag die Frist zur Beantwortung der Großen und Kleinen Anfragen zu verlängern, wenn nicht die Fragestellerinnen und Fragesteller widersprechen.

(5) Antwortet der Senat innerhalb der Fristen (Absätze 1, 2 und 4) nicht, so können die Fragestellerinnen und Fragesteller nach Behandlung der Großen Anfragen eine Aussprache verlangen.

§ 25    Aktuelle Stunde

(1) In jeder ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft findet auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe über Angelegenheiten von allgemeinem aktuellen Interesse eine Kurzdebatte (Aktuelle Stunde) zu bestimmt bezeichneten Themen statt.

(2) Der Antrag muss bis zwei Arbeitstage, 9:00 Uhr, vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Bürgerschaft gestellt werden und den Gegenstand und den Grund seiner Aktualität bezeichnen. Ein aktueller Anlass ist nur gegeben, wenn sich der Antrag auf Umstände oder Ereignisse bezieht, die nach Feststellung der Tagesordnung durch den Vorstand eingetreten oder bekannt geworden sind. Ist ein Thema in Form eines Antrages, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen in der Bürgerschaft, ist der Antrag nicht zulässig. Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für unzulässig, so entscheidet die Bürgerschaft zu Beginn der Sitzung.

(3) Die Aktuelle Stunde ist der erste Tagesordnungspunkt. Jede Fraktion oder Gruppe kann nur ein Thema benennen. Werden mehrere Anträge zu unterschiedlichen Themen gestellt, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Bürgerschaft geändert werden, wenn die  Antragstellerinnen und Antragsteller nicht widersprechen.

(4) Anträge, die nicht besprochen worden sind, gelten als erledigt.

(5) Die Redezeit pro Fraktion darf bei einem Thema fünfzehn Minuten nicht überschreiten. Werden mehrere Themen behandelt, darf die Redezeit pro Fraktion in der Aktuellen Stunde dreißig Minuten nicht überschreiten. Je Thema sind bis zu zwei Redebeiträge pro Fraktion oder Gruppe zulässig.
§§ 45 Absatz 3 und 5 gelten entsprechend. Die Redezeit der Einzelabgeordneten beträgt fünf Minuten.

(6) Als erste Rednerin oder erster Redner erhalten die Antragsteller das Wort. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Übrigen das Wort abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen.

(7) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 26    Entschließungsanträge

Entschließungsanträge sind Anträge, die die Aufforderung zur Willens- oder Meinungsbekundung der Bürgerschaft zum Inhalt haben. Entschließungsanträge, die in wesentlicher Verbindung mit einem Tagesordnungspunkt stehen, können im Laufe der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt gestellt werden.

§ 27    Haushaltsvorlagen

Über Haushaltsvorlagen wird erst endgültig Beschluss gefasst, wenn der Haushalts- und Finanzausschuss sie beraten hat. Die Bürgerschaft kann davon abweichen, sofern nicht Abgeordnete in Fraktionsstärke widersprechen.

§ 28    Gesetzesvorlagen, Anzahl der Lesungen

(1) Anträge, die Gesetzesentwürfe enthalten, werden in der Bürgerschaft in zwei Lesungen beraten. In der ersten Lesung soll eine allgemeine Besprechung der Gesetzesvorlage stattfinden. Wird eine Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Lesung. Der Senat hat die von ihm eingebrachten Gesetzesentwürfe, sofern eine Debatte stattfindet, zu Beginn der Debatte zu begründen.

(2) Die zweite Lesung soll in der Regel frühestens eine Woche nach der ersten Lesung stattfinden, sofern nicht die Bürgerschaft etwas anderes beschließt. Liegen Änderungsanträge zu der Gesetzesvorlage vor, kann die Bürgerschaft beschließen, nur diejenigen Teile der Gesetzesvorlage in der Einzelberatung zur Verhandlung zu stellen, die von den Änderungsanträgen betroffen sind.

(3) Anträge, die verfassungsändernde Gesetzesvorlagen betreffen, sind in drei Lesungen an drei verschiedenen Tagen zu beraten. Die Bürgerschaft hat die Vorlage nach der ersten Lesung an einen nicht ständigen Ausschuss nach Artikel 125 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zu überweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Im Anschluss an die dritte Lesung findet eine namentliche Abstimmung statt.

(4) Die Schlussabstimmung über ein Gesetz, mit dem eine Vorschrift im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder geändert wird, ist erst zulässig, wenn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Anlage 5 dieser Geschäftsordnung stattgefunden haben.

§ 29    Eingaben

Eingaben an die Bürgerschaft zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind und keine Petitionen darstellen, werden, soweit sie dazu nach Form und Inhalt geeignet sind, den Mitgliedern der Bürgerschaft in elektronischer Form, ansonsten ihrem Gegenstande nach in der nächsten Bürgerschaftssitzung zur Kenntnis gebracht und in der Bürgerschaftskanzlei zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 30    Bürgerantrag

Bürgeranträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung, wenn über die Zulässigkeit vor der Sitzung des Bürgerschaftsvorstands entschieden wurde, in der die Bürgerschaftssitzung anberaumt wurde. Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder den zuständigen Ausschuss überwiesen werden.

§ 31    Rücknahme von Vorlagen

Jede Vorlage kann bis zum Schluss der Beratung von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zurückgezogen werden. Wird ein Antrag in einer Sitzung zurückgezogen, kann jedes Mitglied der Bürgerschaft ihn in derselben Sitzung wieder aufnehmen. Wird der Antrag außerhalb einer Sitzung zurückgezogen, kann er nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich wieder aufgenommen werden.

§ 32    Änderung von Anträgen

Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung der Vorlage, auf die sie sich beziehen,  gestellt werden. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind zulässig.

§ 33    Unerledigte Gegenstände

Anträge, Anfragen und sonstige Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Das gilt nicht für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, für Bürgeranträge und für Petitionen. Diese müssen von der neu gewählten Bürgerschaft weiterbehandelt werden.

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VI. Sitzungen der Bürgerschaft

§ 34    Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes sind darzulegen. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(3) Beschließt die Bürgerschaft eine nicht öffentliche Sitzung, dürfen nur Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats sowie Vertreterinnen und Vertreter des Senats und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassenen Personen im Plenarsaal verbleiben.

§ 35    Einberufung und Ladung

(1) Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft finden nach Bedarf statt. Die Zeitabstände sollen in der Regel nicht länger als einen Monat betragen. Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft finden in der Regel an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.

(2) Tag und Zeitpunkt der Sitzung werden im Internet durch die Bürgerschaftskanzlei veröffentlicht. Den Mitgliedern der Bürgerschaft wird die Ladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung gesondert durch die Bürgerschaftskanzlei übermittelt, und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.

(3) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen,

  1. wenn die Bürgerschaft es beschließt,
  2. wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält oder
  3. wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft dies schriftlich beantragt.

Die außerordentliche Versammlung findet unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eingang des Begehrens, statt. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Senats bzw. der Antragstellerinnen und Antragsteller einen anderen Zeitpunkt beschließen.

§ 36    Tagesordnung

(1) Auf die Tagesordnung zu bringen sind mit Ausnahme Kleiner Anfragen alle vor der Sitzung des Vorstands, in der die Versammlung anberaumt wird, in der gehörigen Form eingegangenen selbstständigen Vorlagen (§ 18). Große Anfragen sind nur auf die Tagesordnung zu bringen, soweit sie mindestens sechs Wochen, in Fällen des § 24 Abs. 1 S. 2 vier Wochen vor der Sitzung der Bürgerschaft dem Senat zugeleitet worden sind oder eine Antwort bereits vorliegt. Die Frist beginnt mit der auf die Übermittlung der Anfrage an den Senat folgenden Senatssitzung.

(2) Die Reihenfolge bestimmt der Vorstand, und zwar in der Regel nach der Zeit des Eingangs. Tagesordnungspunkte, die in der Sitzung der Bürgerschaft nicht behandelt wurden, werden in der Regel in der nächsten Sitzung nach der Aktuellen Stunde behandelt.

§ 37    Spätere Vorlagen, Dringlichkeitsanträge

Alle späteren oder sonst nicht auf die Tagesordnung zu setzenden Vorlagen im Sinne des § 18 sind, soweit sie spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beginn des Sitzungstages der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zugegangen sind, in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen anzuzeigen. Die Bürgerschaft kann beschließen, solche Eingänge, bei denen es sich als um dringlich bezeichnete Anträge handelt, nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Sie kommen, sofern die Bürgerschaft nichts anderes beschließt, an das Ende der Tagesordnung.

§ 38    Abweichung von der Tagesordnung

(1) Die Bürgerschaft kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.

(2) Die Bürgerschaft kann Verhandlungsgegenstände für eine oder mehrere Sitzungen von der Tagesordnung absetzen. Tagesordnungspunkte, die von Abgeordneten eingebracht werden, können nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller wieder abgesetzt werden.

(3) Die Bürgerschaft kann beschließen, mehrere Tagesordnungspunkte gemeinsam zu beraten. Das gilt nicht, wenn die antragstellenden Abgeordneten der Verbindung widersprechen.

§ 39    Sitzungsleitung, geschäftliche Mitteilungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen.

(2) An der Aussprache in den Versammlungen der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident, solange der Vorsitz geführt wird, außer durch Erläuterung von Tatsachen, nicht teil. Bei Beteiligung an der Debatte ist bis zur Erledigung des Verhandlungsgegenstandes der Vorsitz an eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abzugeben.

(3) Nach Mitteilung der Eingänge und gegebenenfalls einer Beschlussfassung zu diesen werden die einzelnen Gegenstände verhandelt.

§ 40    Unterbrechung und Schließung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen werden soll und wann sie wieder beginnt. Eine Sitzung kann insbesondere unterbrochen werden, wenn im Plenarsaal eine störende Unruhe entsteht.

(2) Den Schluss der Sitzung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, sofern die Tagesordnung nicht erledigt ist.

§ 41    Eröffnung und Schließung der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Verhandlung über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht.

(2) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung für geschlossen.

§ 42    Aussetzung des Beschlusses und Vertagung der Beratung

(1) Wird bei der Beratung die Aussetzung der Beschlussfassung beantragt, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache vorerst auf diesen Antrag beschränken und darüber abstimmen lassen.

(2) Anträge auf Vertagung oder auf Schluss der Beratung sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen, der Antrag auf Schluss der Beratung, nachdem die Namen der noch ausstehenden Rednerinnen und Redner verlesen worden sind. Zu solchen Anträgen erhalten nicht mehr als zwei Rednerinnen oder Redner dafür und zwei dagegen das Wort. Die Abstimmung über einen Antrag auf Vertagung geht derjenigen über den Antrag auf Schluss der Beratung voraus.

§ 43    Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Wer zu reden wünscht, hat sich durch Handzeichen zu Wort zu melden. Die Namen werden in der Reihenfolge der Anmeldung in einer Liste vermerkt.

(2) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner ihre oder seine Ausführungen zu unterbrechen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Bürgerschaft, ohne dass hierüber eine Aussprache stattfindet, eine andere Reihenfolge der Redebeiträge festsetzen.

(4) Jedes Mitglied kann seinen Platz auf der Rednerliste an ein anderes Mitglied seiner Fraktion oder Gruppe abtreten.

(5) Berichterstatterinnen oder Berichterstatter von Ausschüssen und Deputationen erhalten zu Beginn der Beratung auf ihre Wortmeldung das Wort. Das Gleiche gilt für von den Fragestellerinnen oder Fragestellern beauftragte Abgeordnete und für Abgeordnete, die mit der Begründung eines auf der Tagesordnung stehenden Antrags von den Antragstellerinnen und Antragstellern beauftragt sind.

(6) Niemand erhält in derselben Sitzung zu demselben Gegenstand öfter als dreimal das Wort. Wortmeldungen gemäß § 46, § 47 Absätze 1 bis 3, § 48 sowie § 49 zählen hierbei nicht mit.

§ 44    Die Rede

(1) Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann zulassen, dass kurze Beiträge von einem Saalmikrofon aus geleistet werden.

(2) Reden und Schriftstücke dürfen als Zitate verlesen werden, wenn diese als solche kenntlich gemacht sind.

§ 45    Dauer der Rede

(1) Die Gesamtredezeit beträgt, soweit interfraktionell nicht anderweitige Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich zwanzig Minuten je Fraktion. Für einzelne Verhandlungsgegenstände kann die Bürgerschaft ohne Aussprache die Redezeiten verlängern oder verkürzen.

(2) Der erste Redebeitrag soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die weiteren Rednerinnen und Redner erhalten eine Redezeit von jeweils fünf Minuten. In den Fällen, in denen eine verlängerte Redezeit vereinbart wurde, kann jede Fraktion für eines ihrer Mitglieder bis zu dreißig Minuten Redezeit beanspruchen.

(3) Die Redezeit der Einzelabgeordneten beträgt 5 Minuten. Die Redezeit für Gruppen beträgt maximal die Hälfte der Redezeit der Fraktionen, mindestens jedoch 5 Minuten.

(4) Die Bürgerschaft kann mit Zustimmung der Fraktionen ohne Aussprache eine Gesamtredezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände festlegen und sie auf Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordnete verteilen.

(5) Dem Senat stehen die gleichen Redezeitkontingente zur Verfügung wie den Fraktionen. Nehmen Mitglieder des Senats oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu einem Verhandlungsgegenstand insgesamt für längere Zeit das Wort, als für eine Fraktion vereinbart worden war, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit zu, die der Dauer der Überschreitung entspricht. Die Bürgerschaft legt zugleich ohne Aussprache die weiteren Redezeiten für Gruppen und Einzelabgeordnete fest.

§ 46    Wortmeldung zur Geschäftsordnung

Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordneten während der Aussprache außerhalb der Reihenfolge das Wort zur Geschäftsordnung erteilen. In diesem Falle dürfen sich die Ausführungen nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Zur Geschäftsordnung darf nicht länger als fünf Minuten gesprochen werden.

§ 47    Persönliche und tatsächliche Erklärungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann jederzeit bis zum Schluss der Beratung Mitgliedern, die erklären, tatsächliche Aufklärung über den Verhandlungsgegenstand geben zu können, das Wort erteilen, ohne dass jedoch eine Rednerin oder ein Redner unterbrochen wird.

(2) Zur Abwehr persönlicher Angriffe oder zur Berichtigung eigener Ausführungen wird das Wort nach Schluss der Aussprache vor der Abstimmung oder im Falle der Vertagung am Schluss der Beratung erteilt.

(3) Wenn die Wortmeldung nach Schluss der Beratung desjenigen Tagesordnungspunktes erfolgt, zu dem die Erklärung gemäß Absatz 2 abgegeben werden soll, so kann das Wort erst unmittelbar vor Schluss der Sitzung erteilt werden.

(4) In den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird das Wort nur einmal erteilt. Die Rededauer darf fünf Minuten nicht überschreiten.

§ 48    Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Im Laufe der Debatte können Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, an die Rednerinnen und Redner gerichtet werden. Wer eine Zwischenfrage zu stellen oder eine Zwischenbemerkung zu machen wünscht, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Diese oder dieser fragt die Rednerin oder den Redner, ob sie oder er eine Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung zulässt. Wird dies bejaht, so erhält das Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer kurz und präzise gefassten Frage oder einer Zwischenbemerkung. Diese dürfen eine Minute nicht überschreiten und werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.?

§ 49    Kurzintervention

Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils eineinhalb Minuten nicht überschreiten; sie wird nicht auf die Redezeiten angerechnet.

§ 50    Anwesenheit von Mitgliedern des Senats, Erklärungen des Senats

(1) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern des Senats verlangen. Der Senat teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung der Bürgerschaft die Anwesenheitszeiten der Mitglieder des Senats oder ihrer Vertretungen schriftlich mit.

(2) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft Zutritt.

(3) Der Senat kann aus besonderen Anlässen jederzeit verlangen, dass seiner Vertreterin oder seinem Vertreter außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer Erklärung erteilt wird.

(4) Die Absicht einer Erklärung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bis drei Arbeitstage vor der Sitzung, 9:00 Uhr, mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident führt hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Beratung, insbesondere zur Abfolge der Tagesordnungspunkte und der Redezeiten eine interfraktionelle Verständigung herbei.

(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

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VII. Ordnungsbestimmungen

§ 51    Überschreitung der Redezeit

Spricht eine Rednerin oder ein Redner über die Redezeit hinaus, kann die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 52    Sach- und Ordnungsruf

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen und Redner, die nicht zur Sache sprechen, zur Sache rufen.

(2) Verletzt ein Mitglied der Bürgerschaft die Würde oder die Ordnung des Hauses, insbesondere durch Formulierungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthalten, zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordern, Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder stört sie oder er den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf, soll die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. Ist der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie oder er sie spätestens in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder des Senats mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Ordnungsrufs eine Rüge tritt.

§ 53    Wortentziehung

Ist ein Mitglied der Bürgerschaft während einer Rede zweimal zur Sache oder während einer Sitzung zweimal zur Ordnung gerufen und beim ersten Male jeweils auf die Folgen eines zweiten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort entziehen. Die Wortentziehung gilt für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand.

§ 54    Ausschluss von Abgeordneten

(1) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft auf Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses durch Beschluss der Bürgerschaft für den Rest des Sitzungstages ausgeschlossen werden. Stellt die Präsidentin oder der Präsident eine grobe Ungebühr oder wiederholte Zuwiderhandlung fest, hat er die Sitzung zu unterbrechen und den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich einzuberufen. Eine Debatte über diesen Antrag findet nicht statt.

(2) Das ausgeschlossene Mitglied der Bürgerschaft hat den Plenarsaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthalts im Haus der Bürgerschaft und seinen Nebengebäuden ein. Befolgt ein Mitglied der Bürgerschaft die Aufforderung nicht, so kann die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 55    Ordnungsgeld

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gemäß § 2a des Bremischen Abgeordnetengesetzes auf Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses spätestens in der folgenden Sitzung durch Beschluss gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro festsetzen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Eine Debatte über diesen Antrag findet nicht statt.

§ 56    Ordnungsmaßnahmen im Plenarsaal und auf der Besuchertribüne

(1) Der Aufenthalt im Plenarsaal ist anderen Personen als Mitgliedern der Bürgerschaft, Mitgliedern des Senats, Beauftragten des Senats, der:dem Landesbehindertenbeauftragten, der:dem Polizei- und Feuerwehrbeauftragten und der Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Das Nähere regelt die Hausordnung.

(2) Anderen als den in der Bürgerschaft redeberechtigten Personen ist es während der Sitzungen untersagt, Erklärungen abzugeben sowie Beifall oder Missfallen zu äußern.

(3) Verstößt eine Person gegen Absatz 1 oder 2 oder verletzt sie in anderer Weise die Würde oder Ordnung des Hauses, so kann ihr der weitere Aufenthalt im Plenarsaal oder in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft untersagt werden. Befolgt sie das Verbot nicht, so kann Zwang angewendet werden.

(4) Wenn im Plenarsaal störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen. Kann die Präsidentin oder der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er ihren oder seinen Stuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

(5) Entsteht auf der Tribüne störende Unruhe, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Tribüne räumen lassen.

(6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 3 und Absatz 5 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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VIII. Abstimmungen und Wahlen

§ 57    Eröffnung der Abstimmung

Nach Schluss der Beratung und nach Abgabe etwaiger Erklärungen gemäß § 47 Absatz 2 eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Die Bürgerschaft kann die Abstimmung vertagen.

§ 58    Beschlussfähigkeit

(1) Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt worden ist.

(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist.

(3) Auf Antrag ist die Beschlussfähigkeit von der Präsidentin oder dem Präsidenten festzustellen. Mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung auf. Sie oder er kann dies mit der Ladung zu einer neuen Sitzung verbinden, die auch am gleichen Tag stattfinden kann. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

(4) Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung oder Wahl zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf das Wort zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.

(6) Soweit nach der Verfassung die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Mitgliedern erforderlich ist, muss die vorgeschriebene Zahl der Anwesenden ausdrücklich festgestellt werden. Die Feststellung kann mit der sachlichen Abstimmung verbunden werden.

§ 59    Beschlussfassung

(1) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, fasst die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit.

(3) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Wird das festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden.

§ 60    Fragestellung, Teilung der Frage bei Abstimmungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen bei Abstimmungen so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Bürgerschaft.

(2) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann die Teilung der Frage verlangen. Über Staatsverträge kann nur im Ganzen abgestimmt werden.

§ 61    Abstimmung und namentliche Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Präsidentin oder der Präsident kann von sich aus die Gegenprobe vornehmen. Auf Verlangen eines Mitglieds der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Gegenprobe vor. Das Gleiche gilt für die Feststellung der Stimmenthaltung.

(2) Können sich die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der Gegenprobe über das Abstimmungsergebnis nicht einigen, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden. Ist auch dieses Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt namentliche Abstimmung.

(3) Namentlich abgestimmt wird auch dann, wenn dies vor Beginn der Abstimmung Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. Bei einem solchen Antrag findet weder Begründung noch Aussprache statt.

(4) Abgestimmt wird bei namentlicher Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge. Nach Beendigung des Namensaufrufs wird durch Aufruf des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abstimmung gegeben. Weichen die Aufzeichnungen der Schriftführer voneinander ab, sodass das Ergebnis zweifelhaft ist, wird die Abstimmung wiederholt.

(5) Bei der namentlichen Abstimmung wird nur die einfache Erklärung mit Ja oder Nein zugelassen sowie die Erklärung, dass man sich der Stimme enthält. Vorbehalte, Bedingungen oder eine Begründung sind nicht statthaft. Wer sich diesen Vorschriften nach Erinnerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten nicht unterwirft, wird in der Abstimmung übergangen.

(6) Namentliche Abstimmungen sind bei Geschäftsordnungsanträgen unzulässig.

§ 62    Reihenfolge der Abstimmung

(1) Vor der Abstimmung ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anträge nach folgender Reihenfolge:

  1. Anträge auf Aussetzung des Beschlusses,
    a) für unbestimmte Zeit,
    b) für bestimmte Zeit.
  2. Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisungen an Ausschüsse, Einholung von Auskünften und dergleichen,
  3. Änderungsanträge,
  4. Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

(2) Bei mehreren in einer Linie stehenden Anträgen entscheidet in der Regel die Zeit der Einbringung.

(3) Bei verschiedenen infrage stehenden Geldsummen wird

  1. die kleinere in Anschlag gebrachte Einnahmesumme,
  2. die größere Ausgabesumme und
  3. über die kleinere Kürzung des Anschlags zuerst abgestimmt.

Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.

(5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, so wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.

(6) Eventualhaushaltsmaßnahmen werden wie Kürzungen behandelt. Bei Anträgen, die den gleichen Betrag entweder kürzen oder dem Eventualhaushalt zuweisen, wird der Kürzungsantrag zuerst zur Abstimmung gestellt.

(7) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

§ 63    Berechnungsverfahren

Bei Wahlen wird für die Berechnung der zu vergebenden Sitze das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt.

§ 64    Wahlen

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nicht mehr als die Zahl der zu Wählenden vorschlagen.

(2) Über Wahlvorschläge wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied der Bürgerschaft widerspricht. In diesem Fall erfolgt eine geheime Abstimmung.

(3) Sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Liegt auch danach Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(4) Die geheime Abstimmung erfolgt mit Stimmzetteln in Wahlkabinen. Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt werden. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben Stimmzettel zurückzuweisen, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet wurden

(5) Stimmzettel, die Zusätze oder Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig, wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder die Wählerin oder der Wähler erkennbar wird. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn er mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält.

(6) Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht eine Fraktion widerspricht. Werden mehrere Personen in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei muss bei jeder zu wählenden Person die Möglichkeit bestehen, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. Enthält ein Stimmzettel zu keinem Wahlvorschlag eine Kennzeichnung, ist er ungültig.

(7) Gibt es bei der Wahl für ein Amt mehrere Wahlvorschläge und erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Die Wahl erfolgt durch Kennzeichnung eines Vorschlags in dem dafür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Feld. Fehlt eine Kennzeichnung gilt die Stimme als Enthaltung.

§ 65    Wahl des Senats, Misstrauensantrag, Senatorenanklage

Die Wahl des Senats, die Behandlung eines Misstrauensantrags und die Senatorenanklage bestimmen sich nach den Artikeln 107, 110 und 111 der Landesverfassung. Die Wahl der Mitglieder des Senats erfolgt in geheimer Abstimmung.

§ 66    Bekanntgabe des Ergebnisses

Nach jeder Abstimmung oder Wahl gibt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis bekannt. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in das Plenarprotokoll als Anlage aufzunehmen.

 

 

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IX. Niederschrift der Beratungen und Beschlüsse, Prüfung der Reden

§ 67    Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung der Bürgerschaft wird auf Grundlage einer Tonaufnahme ein wortgetreues Plenarprotokoll angefertigt. Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie aufgenommen. Das Plenarprotokoll wird den Mitgliedern der Bürgerschaft in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

(2) Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen werden im Internet durch die Bürgerschaftskanzlei veröffentlicht.

(3) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen der Bürgerschaft wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und dem Senat in elektronischer Form zugeleitet wird. Das Beschlussprotokoll wird ebenfalls im Internet veröffentlicht.

§ 68    Prüfung der Reden

(1) Den Rednerinnen und Rednern werden vor der Veröffentlichung des Plenarprotokolls ihre Redebeiträge zur Durchsicht und zum Zweck der etwa erforderlichen Berichtigung elektronisch zugestellt.

(2) Die zu veröffentlichende Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Die Rednerinnen und Redner sind daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(3) Vorläufige Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch die Rednerinnen und Redner einem anderen als der Präsidentin oder dem Präsidenten nur mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners zur Einsicht überlassen werden.

(4) Werden die vorläufigen Niederschriften von den Rednerinnen und Rednern nicht innerhalb von drei Arbeitstagen zurückgesandt, gelten sie als genehmigt.

(5) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit den Rednerinnen und Rednern erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

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X. Ausschüsse

§ 69    Bildung von Ausschüssen und sonstigen Gremien

(1) Die Bürgerschaft setzt die in der Landesverfassung sowie in weiteren gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Gremien und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse ein.

(2) Soweit die Einsetzung von Ausschüssen durch die Verfassung oder gesetzlich vorgesehen oder zugelassen ist, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, sofern nicht in der Verfassung oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) In einem Einsetzungsbeschluss legt die Bürgerschaft die Aufgaben der Ausschüsse, die Zahl der ordentlichen Mitglieder und, soweit sie einem ständigen Ausschuss nach Art. 105 Abs. 3 der Landesverfassung eine Befugnis überträgt, die besonderen Befugnisse des Ausschusses fest. Sie kann Erledigungsfristen und weitere Anordnungen festsetzen und über eine Änderung oder Ergänzung des Einsetzungsbeschlusses jederzeit beschließen.

§ 70    Unterausschüsse

Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufgaben einsetzen. Er setzt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses fest, wobei er darauf zu achten hat, dass jede im Ausschuss vertretene Fraktion oder Gruppe mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen. Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen überwiesen worden, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss einsetzen.

§ 71    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

§ 72    Enquetekommission

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann eine Enquetekommission eingesetzt werden. Der Antrag muss den Auftrag der Enquete-kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Enquetekommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke.

(3) Die Enquetekommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber in der Bürgerschaft stattfinden kann.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß.

§ 73    Mitglieder der Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Für die Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt. Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Ausschussmitglieder. Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sowie die späteren Änderungen der Bürgerschaft bekannt.

(2) In den Ausschüssen ist das ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Ist das ordentliche Mitglied verhindert, kann die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden angezeigt wird.

(3) Fraktionslose Abgeordnete können einem Ausschuss als beratendes Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied einer Deputation sind. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Ausschussmitglieder. Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einem konkreten Ausschuss äußern. Ein Anspruch darauf, einem bestimmten Ausschuss anzugehören, besteht nicht.

§ 74    Wahl der Vorsitzenden

(1) Die Fraktionen führen eine Verständigung über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Deputationssprecherinnen oder Deputationssprecher sowie deren Stellvertretungen herbei. Dabei wird berücksichtigt, dass die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft oder die Stellvertretung nach Art. 105 Abs. 1 der Landesverfassung den Vorsitz im Geschäftsordnungsausschuss hat und der größten Oppositionsfraktion der Vorsitz im Haushalts- und Finanzausschuss zusteht. Kommt es nicht zu einer Verständigung, erfolgt der Zugriff nach dem Rangmaßzahlverfahren (Schepers), getrennt nach dem Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in den ständigen Ausschüssen und den nicht ständigen Ausschüssen. Das Gleiche gilt für die Deputationen.

(2) Die von der Bürgerschaft eingesetzten Ausschüsse wählen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 unter sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung.

§ 75    Aufgaben

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen von der Bürgerschaft erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereichs können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen. Bei Abgabe eines Ausschussberichtes kann die Minderheit einen Minderheitsbericht erstatten oder verlangen, dass ihre Gründe gegen den Beschluss der Mehrheit oder ihre abweichenden Anträge in dem Bericht mitgeteilt werden.

(2) Die Ausschüsse beraten nach dem Einbringen des Haushalts die Teile des Haushaltsplans, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(3) Die Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Anhörungen durchführen. Auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder muss der Ausschuss eine Anhörung zu dem beantragten Gegenstand durchführen.

§ 76    Verfahren in Europa- und Bundesangelegenheiten

Die Bürgerschaft überträgt dem für Europa- und Bundesangelegenheiten zuständigen Ausschuss gemäß Art. 105 Absatz 3 der Landesverfassung das Recht, in Fällen einer Subsidiaritätsrüge nach Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit des Vertrags von Lissabon oder bei sonstigen kurzfristigen Stellungnahmen zu Bundesratsentscheidungen für die Bürgerschaft Stellung zu nehmen, wenn dies zur Einhaltung von Fristen notwendig ist.

§ 77    Sitzungsleitung und Verfahren

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratungen des Ausschusses. Sie oder er achtet während der Sitzung insbesondere auf eine geordnete Wahrnehmung der Rede-, Antrags- und Stimmrechte sowie die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.

(2) Ist außer der oder dem Vorsitzenden auch deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin verhindert, so soll das dienstälteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen leiten.

§ 78    Einberufung, Beschlussfähigkeit und Umlaufverfahren eines Ausschusses

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Der Ausschuss ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.

(2) § 7a und § 58 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 79    Öffentlichkeit

(1) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die Vorschriften des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen sowie des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft bleiben unberührt. Dies gilt nicht für Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten des Artikels 101 Absatz 1 Nr. 6 und 7 sowie der Artikel 85 Absatz 1 und 95 der Landesverfassung.

(2) Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Zuhörerinnen und Zuhörern sowie den Medien der Zutritt zur Sitzung des Ausschusses gestattet wird. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Sitzung selbst als auch unter der Zuhörerschaft. Wird ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung durch Zuhörerinnen und Zuhörer gestört, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende deren Entfernung veranlassen.

(3) Mit der Einladung schlägt die oder der Vorsitzende die voraussichtliche Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses vor.

(4) Auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Öffentlichkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auszuschließen, wenn öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern oder überwiegende schutzwürdige Belange Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausschluss- oder Beschrän-kungsgrundes sind darzulegen.

(5) Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Er kann sich auf die Sitzung insgesamt oder einzelne Gegenstände beziehen.

(6) Beschließt der Ausschuss eine nicht öffentliche Sitzung, dürfen nur Mitglieder des Ausschusses, Mitglieder des Senats sowie Vertreterinnen und Vertreter des Senats und die sonst vom Ausschuss zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben.

(7) Wird der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 4 Satz 1 abgelehnt, sind die Gegenstände, auf die sich der Antrag bezieht, in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Bei Beratungen in öffentlicher Sitzung sind der unantastbare Bereich privater Lebensführung sowie Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse oder entgegenstehende Rechtsvorschriften zu beachten.

§ 79a    Durchführung von Ausschusssitzungen und Zulässigkeit von Video- und Hybridkonferenzen  in außergewöhnlichen Fällen

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich in Präsenz statt.

(2) Soweit es technisch möglich ist, können Ausschusssitzungen in außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Bürgerschaft oder aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, durch Zuschaltung aller Mitglieder, ständige Gäste und sonstige Gäste im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Ausschuss es zuvor mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat.

(3) Auswärtige Sachverständige und auswärtige Auskunftspersonen können zu Sitzungen per Videkonferenz zugeschaltet werden (Hybridkonferenz).

(4) Bei Durchführung einer Sitzung nach Absatz 2 stimmen die Mitglieder des Ausschusses in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 4 und 5 nach namentlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder unter Nutzung technischer Mittel, wie z.B. Umlaufverfahren oder Nutzung von Abstimmungsschaltflächen ab, die die Feststellbarkeit ihres Abstimmungsverhaltens gewährleisten.

(5) Journalistinnen und Journalisten sowie der Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung von § 88 ein Zugang zu Videokonferenzen öffentlicher Ausschusssitzungen einzuräumen, soweit dies technisch möglich ist.

(6) Personen nach § 80 ist auf Verlangen, unter Nutzung eigener technischer Mittel, ein Zugang zu ausschließlich mittels Videokonferenztechnik durchgeführten Ausschusssitzungen einzuräumen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Enquetekommissionen nach § 72.

§ 80    Mitglieder der Bürgerschaft als beratende Mitglieder und Teilnahme von Mitgliedern des Senats

(1) An den Beratungen eines Ausschusses, dem ein aus der Bürgerschaft gestellter Antrag überwiesen ist, kann das von den Antragstellerinnen und Antragstellern hierzu beauftragte Mitglied der Bürgerschaft, falls es nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) An den Sitzungen eines Ausschusses können mit beratender Stimme auch die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die nicht dem Ausschuss angehörenden Vorsitzenden derjenigen Fraktionen teilnehmen, welche in dem Ausschuss vertreten sind.

(3) Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.

(4) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt.

§ 81    Einholung von Auskünften von auswärtigen Behörden

Will ein Ausschuss Auskunft von einer auswärtigen Behörde einholen, so hat er die Vermittlung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft in Anspruch zu nehmen.

§ 82    Sitzungsprotokolle

Über die Verhandlungen der Ausschüsse wird ein Sitzungsprotokoll gefertigt. Dieses muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. In der Sitzung nach Bekanntgabe des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden.

§ 83    Ausschussunterlagen

Die Sitzungsunterlagen und Protokolle werden in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

§ 84    Ergänzende Regelungen

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Sitzungen der Bürgerschaft entsprechend auch für die Sitzungen der Ausschüsse.

XI. Sonstige Bestimmungen

§ 85    Datenschutz

Die Behandlung aller Angelegenheiten, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte betreffen, regelt die Datenschutzordnung in Anlage 4, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

§ 86    Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifelsfragen von weitreichender Bedeutung über die Auslegung von Bestimmungen der Geschäftsordnung holt die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ein.

§ 87    Beflaggung der Bremischen Bürgerschaft

Die Bremische Bürgerschaft wendet den Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes in der jeweils geltenden Fassung an. Abweichend davon kann das Haus der Bürgerschaft beflaggt werden, soweit die Bürgerschaft das Datum und die Art der Beflaggung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

§ 88    Bild- und Tonaufnahmen

(1) Bild- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken sind nur zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, im Plenarsaal und in Sitzungsräumen sind sie nur während sitzungsfreier Zeiten zulässig. Mitgliedern der Bürgerschaft ist es gestattet, eigene Fotos (insbesondere Selfies) sowie auf deren ausdrücklichen Wunsch Fotos anderer Mitglieder der Bürgerschaft anzufertigen, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit und die Würde des Hauses nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken, sind grundsätzlich nicht zulässig.

(3) Im Übrigen dürfen Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft benutzt werden. Die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne aus angefertigt werden. Aufnahmen in Bild und Ton sind von diesen auch in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Enquetekommissionen sowie der Deputationen grundsätzlich zulässig. Ein Ausschuss kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. In Sitzungen von Untersuchungsausschüssen bedürfen Aufnahmen in Bild und Ton der Genehmigung des betreffenden Ausschusses. Die Ablichtung persönlicher Unterlagen ist untersagt.

(4) Daneben gilt die Genehmigung auch als erteilt für Bild- und Tonaufnahmen im Plenarsaal durch Mitarbeitende der Fraktionen, wenn sie für redaktionelle Beiträge in Fraktionspublikationen bestimmt sind und von der Pressetribüne im Plenarsaal aus angefertigt werden. Ein Streaming oder die Aufzeichnung von kompletten Reden darf nicht erfolgen. Die Fraktionen sind bei der Verwendung der Bild- und Tonaufnahmen in gleicher Weise wie Journalistinnen und Journalisten zur Einhaltung der Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats (Pressecodex) verpflichtet.

(5) Das Nähere regelt die Hausordnung.

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XII. Die Stadtbürgerschaft

§ 89    Anwendung der Geschäftsordnung auf die Stadtbürgerschaft; Anträge der Beiräte an die Stadtbürgerschaft

(1) Die Geschäftsordnung gilt mit Ausnahme der Anlage 4 (Datenschutzordnung) auch für die Stadtbürgerschaft, für die die Datenschutzgrundverordnung unmittelbare Anwendung findet.

(2) Die stadtbremischen Mitglieder einer Fraktion der Bürgerschaft (Landtag) bilden unabhängig von ihrer Zahl auch in der Stadtbürgerschaft eine Fraktion.

(3) Anträge, die Ortsgesetzentwürfe enthalten (Ortsgesetzvorlagen), werden in der Stadtbürgerschaft in einer Lesung beraten.

(4) Die Fragestunde ist in der Stadtbürgerschaft der erste Tagesordnungspunkt. Die Aktuelle Stunde findet in der Stadtbürgerschaft unmittelbar nach der Fragestunde statt.

§ 90    Beiratsanträge

(1)    Über die Aufnahme von Anträgen eines Beirats an die Stadtbürgerschaft nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter auf die Tagesordnung der Stadtbürgerschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll eine Begründung, eine Übersicht über das vorausge-gangene Verfahren und das Abstimmungsergebnis im Beirat enthalten. Der Antrag soll spätestens auf der dem Eingang folgenden übernächsten Sitzung der Stadtbürgerschaft beraten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vorliegen.

(2)    Die Präsidentin oder der Präsident erteilt der Beiratssprecherin oder dem Beiratssprecher, bei Verhinderung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, zu dem Beratungsgegenstand in der Sitzung der Stadtbürgerschaft das Wort. Der Beirat kann hierfür auch ein anderes Beiratsmitglied oder, wenn die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht, die Ortsamtsleiterin oder den Ortsamtsleiter benennen. Die Beiratsvertreterin oder der Beiratsvertreter soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten sprechen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Beirats erhält auf eigene Wortmeldung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme. Die Redezeit hierfür soll nicht länger als fünf Minuten betragen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten führt die Präsidentin oder der Präsident eine interfraktionelle Verständigung herbei.

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Anlage 1 – Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die folgenden Verhaltensregeln werden Bestandteil (Anlage) der Geschäftsordnung.

I.     Die Abgeordneten haben zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft und Aufnahme in das Handbuch der Bürgerschaft folgendes anzugeben:

  1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
    a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
    b) selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
    c) freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
    d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren Berufen.
  2. Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaften bestehenden Mitarbeitervertretungen.
  3. Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen,
  4. Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden, soweit diese nicht unter Nummer 2 und 3 fallen,
  5. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit und sonstiger Dienst- oder Werkleistungen für Organisationen nach Nummer 4 soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
  6. Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit persönlich erhalten hat oder
  7. Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, bei Aktiengesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht.

II.     Die Abgeordneten haben dem Präsidenten unverzüglich steuerpflichtige Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2, soweit die Wahl oder Bestellung auf Beschluss des Senates oder der Bürgerschaft erfolgt, und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 anzuzeigen. Diese Angaben werden auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft veröffentlicht. Aufgenommen werden der steuerpflichtige Betrag, der Name des Leistenden, der Vergütungsgrund und der Zeitpunkt der Zahlung. Auf Wunsch des Abgeordneten kann aufgenommen werden, dass Beträge aus diesen Einnahmen ganz oder teilweise an gemeinnützige Organisationen in Bremen oder an Parteien abgeführt wurden. Diese Eintragungen werden mit Ablauf, des auf das Zuflussjahr folgende Kalenderjahrs gelöscht.

III.    In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft zu unterlassen.

IV.    In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten beziehungsweise beim Vorstand sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

V.     Hält der Präsident einen Verstoß gegen diese Verhaltensregeln für möglich, so befragt er die Abgeordnete oder den Abgeordneten. Wird der Vorwurf erhoben, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Vorstand den Sachverhalt aufzuklären und die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Vorstand der Fraktion, der die betreffende oder der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand kann das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Form der Bürgerschaft mitteilen. Auf Verlangen der oder des Abgeordneten hat der Vorstand die Bürgerschaft über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf die Unterrichtung der Bürgerschaft der Zustimmung des Abgeordneten.

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Anlage 2 – Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen oder der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen oder Mitgliedern der Bürgerschaft zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen, und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Bürgerschaftskanzlei gilt die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen (VS-Anweisung – VSA) des Senators für Inneres.

§ 2 Grundsätze

(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend der Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft.

§ 3 Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

 

STRENG GEHEIM

Abkürzung: str. geh.

GEHEIM

Abkürzung: geh.

VS-VERTRAULICH

Abkürzung: VS-Vertr.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Abkürzung: VS-NfD

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden kann.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

5) Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen – VSA.

§ 4 Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte.

(3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3 Absatz 6 lediglich durch die Wörter "Geheim" oder "Vertraulich".

§ 5 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen, die Präsidentin oder der Präsident und die von ihr oder ihm ermächtigten Stellen.

§ 6 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied der Bürgerschaft Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.

(4) Ein Mitglied der Bürgerschaft, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder der Bürgerschaft im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten für die Ermächtigung nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend.

§ 7 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin bzw. der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Gesprächen geboten, die nicht leitungsgebunden übermittelt werden.

§ 8 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen). Dabei ist über Auflage und Verteilung der Wortprotokolle zu entscheiden.

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einem Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern der Bürgerschaft, den Mitgliedern des Senats und den in § 6 Absatz 5 und 6 genannten Personen Einsicht gewährtwerden. Beauftragten des Senats sowie Angehörigen des Landesrechnungshofs kann Einsicht gewährt werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ermächtigt sind. Das Protokoll wird von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die oder der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(6) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, werden von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(8) Genehmigt die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der STRENG-GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten abzugeben.

§ 9 Herstellung von Duplikaten

Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 10 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

(1) Alle der Bürgerschaft zugehenden oder in der Bürgerschaft entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragen aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr bzw. ihm zu vernichten.

(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG-GEHEIM und GEHEIM Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen im Sinne von § 22 Verschlusssachenanweisung ausgestattet und die Verschlusssachen der Bürgerschaft zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. Satz 1 gilt für nach § 6 Absatz 5 ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend. Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser Verschlusssachen und daraus gefertigten Notizen in den VS-Verwahrgelassen ist sicherzustellen. Die Notizen sind nach dem Abschluss der Beratungen der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zum Zwecke der Vernichtung zu übergeben.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

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Anlage 3 – Immunitätsrichtlinie der Bremischen Bürgerschaft zu Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV)

Der folgende Wortlaut wird Bestandteil (Anlage 3) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft:

  1. Der Schutz des Art. 95 Abs. 1 BremLV erstreckt sich auf Verhaftungen sowie sonstige die Freiheit und die Ausübung des Mandats beschränkende Maßnahmen.
  2. Unter den Begriff der Verhaftung fallen alle Arten von Freiheitsentziehungen, insbesondere die Strafhaft, die Untersuchungshaft, die vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127 b Strafpro-zessordnung, die Unterbringung nach § 81 Strafprozessordnung, die einstweilige Unterbringung nach § 126 a Strafprozessordnung, Maßnahmen der Sicherung und Besserung, Ersatz-freiheitsstrafen und andere Haftarten, wie Erzwingungshaft, Schutz-, Beuge- und Zivilhaft sowie die Unterbringung nach dem PsychKG.
  3. Unter sonstigen die Freiheit eines Abgeordneten beschränkenden Maßnahmen sind solche Maßnahmen zu verstehen, die die körperliche Bewegungsfreiheit des Abgeordneten für eine gewisse Zeit aufheben, wie z. B. körperliche Untersuchungen, Aufenthaltsbeschränkungen, Platzverweise, vorübergehendes polizeiliches Anhalten oder Festhalten. Dieser Schutz gegen Beschränkungen der persönlichen Freiheit besteht nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass mit ihnen die Ausübung des Mandats eingeschränkt wird.
  4. Anträge auf Aufhebung der Immunität können Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizeibehörden, Privatkläger und Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann, stellen.
  5. Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge ohne Mitteilung an die Bürgerschaft an den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss.
  6. Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Bürgerschaft sicherzustellen. Die einzelnen Abgeordneten haben einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung.
  7. Die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität trifft der Verfassungs- und Geschäfts-ordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder stellvertretend für die Bürgerschaft in eigener Verantwortung. Die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld.
  8. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet in entsprechender Anwendung der Nummer 191 Absatz 5 RiStBV die Präsidentin oder den Präsidenten, im Falle der Abwesenheit die Direktorin beziehungsweisen den Direktor der Bremischen Bürgerschaft, über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Abgeordnete, sobald in dem Ermittlungsverfahren mit offenen Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Durchsuchungen oder Vernehmungen, begonnen wird.

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Anlage 4 – Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Datenschutzordnung gilt für die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte, soweit diese in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG).

Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten,
  2. die Personalverwaltung der Bürgerschaft,
  3. die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Landesverfassung und § 4 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft,
  4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zugewiesen ist,
  5. die technisch-organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach den Ziffern 1 bis 4.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen, des Petitionsgesetzes, des Bremischen Abgeordnetengesetzes, des Bremischen Archivgesetzes und der Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

(4) Auf die Stadtbürgerschaft finden die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist

  1. Erheben das Beschaffen von Daten über die betroffene Person,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
  4. Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten,
  5. Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten,
  6. Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(2) Die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 EU-Datenschutz-Grundverordnung sind entsprechend anwendbar.

§ 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist rechtmäßig, soweit

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.

(2) Für die Einwilligung der betroffenen Person gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 und 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.

§ 4 Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.

§ 5 Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstellen.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die betroffene Person einwilligt.

§ 6 Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Daten zu parlamentarischen Zwecken ist rechtmäßig, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen und Gruppen sowie an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Parlamentsverwaltungen zum Zweck parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden, soweit die empfangenden Stellen einen diesem Gesetz gleichwertigen Schutz der in § 1 Absatz 1 genannten Daten gewährleisten.

(2) Für die Übermittlung von Daten zu nicht parlamentarischen Zwecken gelten die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie spezialgesetzliche Regelungen.

(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse, entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

§ 7 Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien der Bürgerschaft (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Vorlagen, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petentin oder des Petenten nicht veröffentlich werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition den Stadtteil, in welchem die Petentin oder der Petent wohnt, oder bestimmte Örtlichkeiten aufzunehmen. Bei öffentlichen Petitionen wird der Name der Petentin oder des Petenten veröffentlicht. 

§ 8 Veröffentlichung von Abgeordnetendateien

Für das Handbuch gespeicherte Daten der Abgeordneten können auf elektronischen Datenträgern oder in einem automatisierten Abrufverfahren an Dritte bekanntgegeben werden, soweit der Abgeordnete oder die Abgeordnete nach Unterrichtung nicht widersprochen hat.

§ 9 Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht rechtmäßig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 10 Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme

(1) Die Bürgerschaft betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen die in § 1 Absatz 1 genannten Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit. Für die Bereitstellung sitzungsbezogener Dokumente betreibt die Bürgerschaftskanzlei ein Sitzungssystem.

(2) Auf die Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem darf die Öffentlichkeit nur Zugriff erhalten, soweit dadurch

  1. allgemein zugängliche Unterlagen bereitgestellt werden,
  2. Dokumente in einer Weise nachgewiesen werden, dass eine Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten vermieden wird.

Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft Auskunft aus dem Informationssystem erteilen, soweit die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunft Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

(3) Auf weitere im Sitzungssystem bereitgestellte Vorlagen mit personenbezogenen Daten und auf Niederschriften nicht öffentlicher Sitzungen dürfen die Abgeordneten und ständigen Gäste der Ausschüsse im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten.

(4) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten des Parlamentsinformations- und -dokumentationssystems nicht unberechtigt zugegriffen werden kann.

(5) Eine vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 1 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 5 Absatz 1 gestanden hat.

§ 11 Auskunft

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten und deren Herkunft zu erteilen, die über sie bei der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern, den Fraktionen und Gruppen oder der Bürgerschaftskanzlei gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.         die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde,

2.         die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

2.         der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen.

(3) Die Verweigerung der Auskunft ist zu begründen. Dies gilt nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium nach § 16 wenden kann.

 

§ 12 Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Bürgerschaftsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag der betroffenen Person in einer Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht werden (Richtigstellung).

(2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung von Sitzungsniederschriften erfolgt nicht.

(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.

(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft und ihrer Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen. Ein Anspruch der betroffenen Person auf die Berichtigung von Sitzungsniederschriften besteht nicht.

 

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bürgerschaft bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Gremien der Bürgerschaft.

(2) Angestellte der Fraktionen und Gruppen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die Ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen und Gruppen dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft und ihrer Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 14 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnisse

(1) Die Bürgerschaft und ihre Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

(2) Die Bürgerschaft führt ein Verzeichnis für jedes von ihr betriebene automatisierte Verfahren.

Das Verzeichnis enthält Angaben über

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. die Zwecke der Verarbeitung,
  3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen,
  5. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-Datenschutz-Grundverordnung genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien,
  6. die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,
  7. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 15.

§ 15 Technische und organisatorische Maßnahmen

Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen und die dazu geeigneten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

§ 16 Datenschutzkontrolle

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode bildet die Bürgerschaft einen Datenschutzausschuss, der die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzordnung und der besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 überwacht. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß dem Bremischen Verfassungsschutzgesetz und durch die Kommission gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist von der Überwachung ausgenommen.

(2) Die Fraktionen und Gruppen überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung.

(3) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Ein Mitglied des Datenschutzgremiums ist von der Überprüfung solcher Vorgänge ausgeschlossen, an denen es selbst oder in seinem Auftrag eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unmittelbar beteiligt war oder ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds das Datenschutzgremium, das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschlossene Mitglied angehört, bestimmt, wer an dessen Stelle an der Überprüfung mitwirkt, für die der Ausschluss besteht; die Sätze 2 und 3 gelten für das ersatzweise bestimmte Fraktions- oder Gruppenmitglied entsprechend.

(4) Das Datenschutzgremium ist berechtigt, die Verfahrensverzeichnisse gemäß § 14 Absatz  2 einzusehen. Die von den Fraktionen und Gruppen geführten Verzeichnisse sieht allein das der jeweiligen Fraktion oder Gruppe angehörige Mitglied des Datenschutzgremiums ein.

(5) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Vorstand über festgestellte Verstöße. Es kann der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und den Fraktionen und Gruppen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geben.

(6) Die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll das Datenschutzgremium beraten, falls es sie oder ihn darum ersucht. Die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann davon unberührt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben.

(7) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums und die nach Absatz 4 Satz 4 ersatzweise bestimmten Fraktions- und Gruppenmitglieder sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.  Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(8) Niemand darf wegen der Tatsache, dass sie oder er sich an das Datenschutzgremium gewandt hat, benachteiligt werden.

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Anlage 5 – Richtlinien über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018

Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 (Vorschriften) sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958.

I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen.
  2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
  3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.Juli.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist Insbesondere ist zu prüfen:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-FormaMitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

III. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.

  1. Entwürfe von Vorschriften, mit denen Vorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 eingeführt oder geändert werden sollen, sind von der Bürgerschaftskanzlei zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 14 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu gebe, ihren Standpunkt zu darzulegen.
  2. Soweit die relevant und angemessen ist, führt die für den Entwurf zuständige Stelle öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.

 

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