Untersuchungsausschuss Krankenhausneubau

Einsetzungsbeschluss

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) setzt einen aus 12 Mitgliedern und 12 stellvertretenden Mitgliedern bestehenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag ein, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landes, die Gründe für die Bauverzögerungen, Planungsfehler, Baumängel und Kostensteigerungen beim Bau des Teilersatzneubaus am Klinikum Bremen-Mitte (TEN) zu untersuchen.

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss soll klären, worin die Ursachen der Kostenentwicklung, Bauverzögerung, Baumängel und Planungsfehler liegen, wer hierfür verantwortlich ist, ob und welche Fehler bei der Projektsteuerung begangen wurden und wer für diese verantwortlich ist und welche Maßnahmen oder Vorkehrungen künftig zu treffen sind, um bei großen Bauprojekten eine effektive Projektsteuerung sicher zu stellen und unverhältnismäßige Kostensteigerungen zu Lasten Bremens oder einer seiner Beteiligungsgesellschaften zu verhindern.

Über das Ergebnis der Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) Bericht zu erstatten.

Der Untersuchungsauftrag erstreckt sich auf folgende Themenkomplexe:

  • Abbruch des PPP-Verfahrens und Durchführung der Baumaßnahme in Eigenregie, Verzicht auf die Beauftragung eines Generalunternehmers, Beauftragung eines Generalplaners und Einzelvergabe der Gewerke;
  • Projektsteuerung, Prozessstrukturen und Projektcontrolling;
  • Ursachen für die Bauzeitüberschreitungen, Kostenentwicklung sowie Fehler in der Planung und Ausführung des TEN;
  • Doppelbeauftragung von Generalplanung und Bauüberwachung in einer Hand;
  • Auswirkungen der zu untersuchenden Vorhaben auf die Bilanz und das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Gesundheit Nord gGmbH (GeNo) und des Klinikums Bremen-Mitte (KBM) sowie den Haushalt, einschließlich der Bürgschaft, der Freien Hansestadt Bremen;
  • Konsequenzen aus den untersuchten Vorhaben in Form veränderter Verfahren und einer verbesserten administrativen Kontrolle und parlamentarischen Information;
  • die politische und administrative Verantwortung, insbesondere des Senators für Gesundheit als Senator und Vorsitzenden des Aufsichtsrates der GeNo, des Staatsrates als Vorsitzenden des Aufsichtsrates vom KBM, der Senatorin für Finanzen und der Senatskanzlei;
  • Konsequenzen aus dem zu untersuchenden Sachverhalt für die Verbesserung bei künftigen großen Bauprojekten.

Dabei sollen insbesondere folgende Sachverhalte untersucht werden:

  • Gründe für die Entscheidungen der Einstellung des PPP-Verfahrens und Durchführung in Eigenregie, keiner Beauftragung eines Generalunternehmers und Durchführung der Einzelvergabe;
  • Terminpläne für die Realisierung des TEN und ihre wesentlichen Zwischenschritte;
  • Vorgaben für und Entstehung des Masterplans;
  • Vorbereitungen, Verhandlungen, Prüfungen und Beratungen im Zusammenhang mit der Entstehung der planerischen Grundlage zur Realisierung des TEN;
  • Projekt- und Prozessstrukturen, Struktur des Risikomanagement, Termin- und Kostensicherheit, Verantwortungswahrnehmung, Bauaufsicht und Bau-koordination sowie Baukostencontrolling;
  • Durchführung der Bauüberwachung, Überwachung des Generalplaners und Planungscontrolling;
  • Controlling der Planung, Termine, Kosten und Qualität sowie Vertragsmanagement;
  • Ausschreibung und Vergabe von einzelnen Gewerken;
  • Geltendmachung von Schadensersatz und vereinbarten Vertragsstrafen;
  • Mehrkosten gegenüber dem im Masterplan dargestellten Kosten;
  • Organisation und personelle Ausstattung zur Wahrnehmung der Bauherrenfunktion beim KBM und der GeNo;
  • Zusammenarbeit von KBM, GeNo, Senat, Behörden, Bauüberwachung und Generalplaner;
  • personelle Ausstattung und Qualifikation beim KBM, der GeNo und der zuständigen Stellen in den senatorischen Dienststellen;
  • fachliche Zuständigkeit und Verantwortung für das Projekt im Senat;
  • Projektsteuerung und Controlling des Projekts durch das KBM, die GeNo und die verantwortlichen Stellen auf Seiten des Senats;
  • Kontrolle, Aufsicht und Informationsaustausch zwischen den senatorischen Dienststellen untereinander und mit der GeNo sowie Wahrnehmung der Aufgaben des Beteiligungsmanagement durch die senatorischen Dienststellen;
  • Informations- und Berichtspflichten an die Aufsichtsräte der GeNo, des KBM und der Beteiligungsgesellschafter.

Mitglieder

Vorsitzender:
Fecker, Björn (Bündnis 90/Die Grünen)

Stellvertretende Vorsitzende:
Grotheer, Antje (SPD)

Mitglieder:

Brumma, Winfried (SPD)
Garling, Karin (SPD)
Grotheer, Antje (SPD)
Holsten, Reiner (SPD)
Mahnke, Manuela (SPD)
Fecker, Björn  (Bündnis 90/Die Grünen)
Saffe, Jan (Bündnis 90/Die Grünen)
Willmann, Frank (Bündnis 90/Die Grünen)
Bensch, Rainer (CDU)
Hinners, Wilhelm (CDU)
Rohmeyer, Claas (CDU)
Rupp, Klaus-Rainer (DIE LINKE.)

Stellvertreter/-innen:

Güngör, Sanem (SPD)
Gürlevik, Aydin (SPD)
Hamann, Rainer (SPD)
Peters-Rehwinkel, Insa (SPD)
Ryglewski, Sarah (SPD)
Öztürk, Mustafa (Bündnis 90/Die Grünen)
Schaefer, Dr. Maike (Bündnis 90/Die Grünen)
Schön, Silvia (Bündnis 90/Die Grünen)
Grobien, Susanne (CDU)
Yazici, Dr. Oguzhan (CDU)
Korol, Dr. Martin (Bürger in Wut)
Bernhard, Claudia (DIE LINKE.)

Verfahrensordnung (beschlossen am 17. Juli 2014)

  1. Bezeichnung des Untersuchungsausschusses
    Der Ausschuss trägt die Kurzbezeichnung Untersuchungsausschuss „Krankenhausneubau“.
  2. Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an den Ausschusssitzungen
    Die stellvertretenden Mitglieder können an den nicht öffentlichen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den öffentlichen Beweisaufnahmen haben sie grundsätzlich kein Fragerecht, es sei denn, sie vertreten ein Mitglied.

    Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Untersuchungsausschussgesetz besteht keine persönliche Stellvertretung. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, ist dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen, durch welches stellvertretende Mitglied die Vertretung erfolgt.
  3. Teilnahme von Fraktionsassistenten
    Der Ausschuss ist mit der Teilnahme der namentlich benannten Fraktionsassistentinnen/Fraktionsassistenten an den nicht öffentlichen Sitzungen einverstanden. Die Fraktionsassistentinnen/Fraktionsassistenten werden darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich ihrer Verschwiegenheit den gleichen Pflichten unterliegen wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei. Sie werden nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet.
  4. Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern des Senats
    Im Hinblick auf Art. 98 Abs. 1 LV werden dem Senat Einladungen (ohne Anlagen) zu den Ausschusssitzungen übermittelt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen haben Vertreterinnen oder Vertreter des Senats keinen Zutritt (Art. 98 Abs. 3 Satz 2 LV).
  5. Protokollführung im Ausschuss
    Von den Beweisaufnahmen werden Wortprotokolle, von den nicht öffentlichen Sitzungen grundsätzlich Beschlussprotokolle erstellt. Einsicht in die Protokolle der öffentlichen Beweisaufnahme wird erst gewährt, nachdem sie den vernommenen Zeugen vorgelegen haben.
  6. Information der Presse
    Die Information der Presse erfolgt durch mit allen Fraktionen abgestimmte Presseerklärungen oder durch Pressekonferenzen, an denen der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Obleute der Fraktionen teilnehmen. Die übrigen Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter können teilnehmen.
  7. Verwendung von Unterlagen
    Unterlagen, die zuvor nicht allen ordentlichen Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen bei Zeugenbefragungen nicht herangezogen werden.
  8. Schriftwechsel der Ausschussassistenz
    Jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion (Obleute) und den Fraktionsassistentinnen/Fraktionsassistenten wird ein Exemplar des geführten Schriftwechsels zur Verfügung gestellt ("Kleiner Verteiler").
  9. Vervielfältigung der Akten
    Die Fraktionen werden von dem Eingang des Aktenmaterials unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen die Akten durchzusehen. Die von den Ausschussmitgliedern gekennzeichneten Unterlagen werden, sofern nicht nach Nr. 14 e) etwas anderes beschlossen wird, danach kopiert und an die Mitglieder des Ausschusses über die in der Geschäftsstelle eingerichteten Fächer verteilt. Die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses erhalten keine Kopien. Es werden zwei Exemplare der kopierten Akten im Aktenraum zur Einsicht bereitgestellt. Sofern ein stellvertretendes Mitglied ein Mitglied vertreten muss, sind die Unterlagen durch das Mitglied dem stellvertretenden Mitglied auszuhändigen.
  10. Reihenfolge der Befragung
    In den öffentlichen Beweisaufnahmen erhält zunächst der Vorsitzende, dann die stellvertretende Vorsitzende, dann die Obleute der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE die Möglichkeit zur Befragung. Nach Abschluss der ersten Befragungsrunde werden weitere Befragungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen durchgeführt.
  11. Rechtsstellung der Zeugen
    Rechtsbeistände von Zeugen haben das Recht, bei der Vernehmung ihres Mandanten/ihrer Mandantin anwesend zu sein. Sie dürfen keine Beweisanträge stellen. Der Ausschuss wird aber Anregungen zu Beweiserhebungen entgegennehmen, sie prüfen und ihnen folgen, wenn er sie für berechtigt hält.
  12. Öffentlichkeit der Beweiserhebung
    Der Untersuchungsausschuss lässt Live-Rundfunkübertragungen bei öffentlichen Beweisaufnahmen nicht zu. Mitschnitte durch den Hörfunk sind bei öffentlichen Beweisaufnahmen zur Verwendung für O-Ton-Sequenzen in Reportagen zulässig. Fernseh-aufnahmen sind bis zum Beginn der Sitzung gestattet.

    Elektronische Live-Berichterstattungen in Form von Bloggen, Twittern, SMS, Statusmeldungen in soziale Netzwerke o. a. aus den Sitzungen des Untersuchungssauschusses sind nicht gestattet.
  13. Behandlung anonymer Hinweise
    Anonyme Hinweise werden in der Regel vom Ausschuss nicht berücksichtigt. Im Einzelfall entscheiden der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit den Obleuten der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE, ob ein anonymer Hinweis so substantiiert ist, dass er in die Beratungen eingeführt wird.

    Bei anonymen Hinweisen, die nicht dem Ausschuss, sondern einzelnen Mitgliedern beziehungsweise Fraktionen zugehen, entscheidet zunächst das Mitglied beziehungsweise die jeweilige Fraktion über die Relevanz des Hinweises. Halten sie ihn für substantiiert, wird der anonyme Hinweis dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Obleuten der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE zugeleitet, die über die weitere Verwendung befinden. In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit, ob entsprechenden Hinweisen weiter nachgegangen wird.
  14. Verfahren zur Behandlung von Akten
    a) Akten oder Teile von Akten sind nur dann vertraulich, wenn der Untersuchungsausschuss dies nach § 7 Abs. 5 UAG beschließt.

    b) Akten oder Teile von Akten, die von der übersendenden Stelle bei der Übergabe an den Untersuchungsausschuss ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet werden, und etwaige Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gelten als vom Untersuchungsausschuss mit einem Beschluss nach § 7 Abs. 5 UAG versehen. Der Untersuchungsausschuss behält sich vor, einen Vertraulichkeitsbeschluss hinsichtlich einzelner Akten oder Aktenbestandteile für Zwecke der Verwendung in öffentlicher Beweisaufnahme und/oder im Abschlussbericht aufzuheben. Hat eine öffentliche Stelle Akten oder Aktenbestandteile für vertraulich erklärt, wird die Vertraulichkeit nur mit deren Einverständnis oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen aufgeho-ben.

    c) Personen- und geschäftsbezogene Daten gelten auch ohne entsprechende Kennzeichnung nach Buchstabe b) als mit dem Beschluss „vertraulich“ nach § 7 Abs. 5 UAG versehen.

    d) Aufgrund des Vertraulichkeitsbeschlusses besteht im Hinblick auf den Inhalt der der Vertraulichkeit unterliegenden Akten die Pflicht zur Verschwiegenheit.

    e) Die der Vertraulichkeit unterliegenden Akten sind zugänglich den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den namentlich benannten Fraktionsassistentinnen/Fraktionsassistenten sowie den mit der Betreuung des Ausschusses beauftragten Bediensteten der Bürgerschaftskanzlei. Der Umgang mit diesen Akten ist im Verantwortungsbereich eines jeden Empfängers so zu organisieren, dass andere als die in Satz 1 genannten Personen keinen Zugang haben.

    f) Für Akten von besonderer Schutzwürdigkeit (VS-Sachen, Personalakten, Geschäftsdaten etc.) kann der Ausschuss abweichende und/oder ergänzende Regelungen beschließen.

    g) Der Vertraulichkeit unterliegende Akten, die sich im Besitz der Mitglieder, der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Fraktionsassistenten befinden, sind nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Verwaltung der Bürgerschaft zwecks Vernichtung zurückzugeben.

    h) Akten (vertrauliche und nicht vertrauliche) dürfen nur von den unter Buchstabe e) Satz 1 genannten Personen eingesehen und nur innerhalb dieses Personenkreises weitergegeben werden.