1. nichtständiger Ausschuss nach Art. 125 der Bremischen Landesverfassung (Sondervermögen)

Wenn die Landesverfassung geändert werden soll, ist das eine besondere Situation. Die geplante Änderung wird nicht nur in der Bürgerschaft diskutiert. Der entsprechende Antrag wird auch an einen nicht ständigen Ausschuss überwiesen. Dieser Ausschuss heißt „nicht ständiger Ausschuss nach Art. 125 Abs. 2 BremLV“. Das bedeutet, in der Bremer Landesverfassung steht in Artikel 125 im zweiten Absatz, dass es vor einer Verfassungsänderung einen solchen Ausschuss geben muss. Er wird anders als die ständigen Ausschüsse nur für diesen einen Zweck eingesetzt und arbeitet ausschließlich an dem Antrag auf Verfassungsänderung. Er besteht also nur so lange, bis er seine Beratungen abgeschlossen hat. Dann schreibt er einen Bericht für die Bürgerschaft und löst sich wieder auf.
Die Bürgerschaft debattiert die geplante Änderung der Verfassung anschließend noch zweimal. Danach kann sie sie beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen.
Gibt es in derselben Wahlperiode einen weiteren Antrag, die Verfassung zu ändern, muss ein neuer nicht ständiger Ausschuss gebildet werden.

In der aktuellen, 21. Wahlperiode gab es bisher nur einen „125er-Ausschuss“. Er beschäftigte sich mit einer Verfassungsänderung, damit ein Sondervermögen für die klimaneutrale Transformation der bremischen Wirtschaft eingeführt werden konnte. Das Ergebnis war der neue Artikel 131d in der Landesverfassung.

Einsetzungsbeschluss

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen Ausschuss gemäß Artikel 125 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 105 der Landesverfassung ein. Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern.

Mitglieder

Vorsitzender


Stellvertretender Vorsitzender


Mitglied