Hinweis

Dieses Gremium tagt grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes einen Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz zur Kontrolle der dort genannten polizeilichen Maßnahmen ein.

Dem Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz gehören drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder an.

Vorsitzender


Stellvertretender Vorsitzender


Mitglied


stellv. Mitglied


Gast