Montag, 11. Mai 2020

Landesteilhabebeirat und Inklusionsbeirat Bremerhaven fordern mehr Ver-ständnis für Ausnahmen bei der Mundschutzpflicht für behinderte Menschen

Behinderte Menschen sind aus bestimmten Gründen von der Mundschutzpflicht ausgenommen. Darauf weisen Bremens Landesbehindertenbeauftragter und Vorsitzender des Landesteilhabebeirats, Arne Frankenstein, sowie die Vorsitzende des Inklusionsbeirats Bremerhaven, Heima Schwarz-Grote, nach einer gemeinsamen Telefonkonferenz der stimmberechtigten Mitglieder des Landesteilhabebeirats hin.

Viele Menschen reagierten mit Unverständnis, wenn jemand nicht den Mundschutz benutzt, sagt Frankenstein: „Es ist für alle wichtig, mit Sensibilität in dieser Zeit miteinander umzugehen und zu wissen, warum einige Mitbürger und Mitbürgerinnen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.“

Schwarz-Grote erklärt: „Wir müssen mehr Transparenz schaffen und aufklären.“ So gelten beispielsweise Ausnahmen von der Mundschutzpflicht für Menschen mit Erkrankung des Atmungssystems, asthmatischen Erkrankungen oder COPD (eine chronische Lungenerkrankung). Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung oder -Behinderung sind mit einer Mund-Nase-Bedeckung nicht mehr in der Lage, Lippen zu lesen. Und auch Menschen mit Sehbeeinträchtigung / Blindheit sind auf ihren Geruchssinn und auf ihre Orientierungsfähigkeit angewiesen, der aber durch das Tragen des Schutzes beeinträchtigt wird. Ein weiteres Beispiel für die Ausnahmeregelung ist Fybromyalgie, ein Syndrom ausgebreiteter Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, Schlafstörungen und vermehrter Erschöpfung.

In der 2. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht unter § 5 „Kontaktverbot“ Absatz 3 Satz 1 (Mundschutzpflicht), dass diese nicht für Kinder unter sieben Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, gilt.

Im Land Bremen muss dies niemand mit Attest oder Ausweis belegen. Es gibt nur eine Empfehlung. „Bitte keine Vorverurteilung, wenn mal jemand keinen Mund-Nasen-Schutz trägt“, so der Landesteilhabebeirat und der Inklusionsbeirat Bremerhaven. Das habe oft Gründe, die man aber nicht immer sehen kann.

Frankenstein weist zudem darauf hin, dass diese Ausnahme nicht nur beim Einkauf im Supermarkt und der Nutzung des Nahverkehrs gilt: „Wenn Ladenbesitzer das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zur Bedingung erheben, ohne Ausnahmen für behinderte Menschen zuzulassen, die eine Maske nicht tragen können, verstoßen sie hierdurch in der Regel gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.“