1. nichtständiger Ausschuss nach Art. 125 der Bremischen Landesverfassung (Sondervermögen)

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen Ausschuss gemäß Artikel 125 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 105 der Landesverfassung ein. Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern.

Vorsitzender


Stellvertretender Vorsitzender


Mitglied