Petitionshilfe

Wann kann der Petitionsausschuss helfen und wann nicht?

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden der Stadtgemeinde Bremen oder des Landes Bremen beziehen. Das sind etwa die Finanzämter, die Bauaufsichtsbehörden, das Amt für Soziale Dienste, die BAgIs, das Versorgungsamt, die Schulverwaltung.

Gerade die Vielzahl der Behörden und Institutionen macht es den Bürgerinnen und Bürgern schwer, den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Grundsätzlich gilt:

  • Für Beanstandungen gegenüber Landesgesetzen, Landesbehörden, Behörden der Stadtgemeinde Bremen, die beispielsweise Schulprobleme, Planungsfragen, die Arbeit der Polizei oder das Beitrags- und Abgabenrecht betreffen, ist die Bürgerschaft zuständig.
  • Sind Bundesgesetze betroffen, ist die Bürgerschaft die richtige Adresse, wenn Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen die Ausführung der Gesetze übernehmen (z.B. die BagIs für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Jugendhilfe, Baurecht, Ausländerrecht).
  • Für Petitionen, die das Handeln oder Unterlassen des Magistrats der Stadt Bremerhaven betreffen, ist nicht die Bürgerschaft zuständig. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Ausschusses für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, Stadthaus 1, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven
  • Beschwerden über Bundesbehörden (wie etwa die Deutsche Rentenversicherung und die Gesetzlichen Krankenversicherungen, soweit die Aufsicht einer Bundesbehörde obliegt, oder die Bundesagentur für Arbeit und die nachgeordneten Agenturen) fallen dagegen in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, 11011 Berlin.

Der Petitionsausschuss hat in jedem Fall die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren. Richterliche Entscheidungen dürfen vom Petitionsausschuss weder überprüft, noch geändert oder aufgehoben werden. Eingaben dürfen jedoch sehr wohl auf Mängel oder Ungerechtigkeiten eines Gesetzes hinweisen, das die Grundlage eines Urteils bildet. Denn Urteile sind zwar unantastbar, nicht aber Bestimmungen, auf die sich das Urteil bezieht.

Privatrechtliche Streitigkeiten, etwa in der Nachbarschaft oder in der Familie können nicht Gegenstand einer Petition sein.