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Anhebung des Schwellenwerts bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften bezüglich
Kapitel 2.6 der Richtlinien zum Verkauf von Grundstücken des Landes und
der Stadtgemeinde Bremen aus dem Jahr 2008

Schlagworte: Landesimmobilie, Flüchtling, Flüchtlingsunterbringung, Gemeinschaftsunterkunft, Grundstück, Grundstücksverkauf, Öffentliche Immobilien, Wohnungsbau, Wohnungsversorgung
 An den Bau von Flüchtlingsunterkünften gebundene und bis 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Grenzwerts, ab dem bei Grundstücksverkäufen öffentlicher Liegenschaften der Haushalts- und Finanzausschuss befasst werden muss, von 200.000 EUR auf 500.000 EUR und Übertragung der Entscheidungskompetenz gemäß Landeshaushaltsordnung an die Senatorin für Finanzen
 Systematik: 2830 -- Wohnungswesen
8320 -- Öffentliches Vermögen
 
Drs 19/16 Mitteilung des Senats vom 07.07.2015, Urheber: Senat
PlPr 19/3 vom 22.07.2015 (Seite 129-129) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- Kenntnis genommen. B 19/56