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Vorkaufsortsgesetz "Vorderes Woltmershausen"

Schlagworte: Stadtplanung, Baugesetzbuch, Bauleitplanung, Gemeinde, Grundstück, Vorkaufsrecht, Woltmershausen
 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ermächtigt die Gemeinde, in Gebieten, in denen städtebauliche Maßnahmen in Betracht kommen, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung durch ein Vorkaufs-Ortsgesetz werden die Voraussetzungen für den kommunalen Grunderwerb im Entwicklungsgebiet "Vorderes Woltmershausen" geschaffen
 Systematik: 2820 -- Städtebau
 
Drs 19/941 S Mitteilung des Senats (Gesetzentwurf) vom 12.03.2019, Urheber: Senat
PlPr 19/48 S vom 26.03.2019 (Seite 2886-2886) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/628 S

Amtsblatt Nr 60/2019 S. 204-207