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Gesetz zur Änderung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes - Einführung eines Unterschwellenrechtsschutzes durch Aufnahme von Informations- und Wartepflichten

Schlagworte: Öffentlicher Auftrag, Vergaberecht
 Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960, 961) durch Einführung einer Informationspflicht für Auftraggeber zur Information betroffener Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform bei öffentlichen Aufträgen deren geschätzter Auftragswert den Schwellenwert nicht erreicht; Vertragsabschluss erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information, bei elektronischem Versand oder per FAX 10 Kalendertage nach Absendung der Information
 Systematik: 8350 -- Öffentliche Vergabe
 
Drs 20/830 Antrag Änderung Gesetz Entwurf vom 16.02.2021, Urheber: CDU
PlPr 20/24 vom 24.03.2021, 25.03.2021 (Seite 3167-3167) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 1. Lesung unterbrochen. Zur Beratung und Berichterstattung an die staatliche Deputation für Wirtschaft und Arbeit überwiesen. B 20/436/2 (Konsesnliste vom 22.03.2021)