Montag, 24. März 2014

Staatgerichtshof: Ausweitung des Wahlrechts mit Bremer Landesverfassung nicht vereinbar

Der Staatsgerichtshof bei der Urteilsverkündung

Gespräch zwischen SPD-Fraktionschef Björn Tschöpe, CDU-Fraktionsgeschäftsführer Dirk Hoffmann, Grünen-Fraktionschef Dr. Matthias Güldner und Bürgerschaftspräsident Christian Weber

Der bereits in erster Lesung beschlossene Gesetzentwurf der Bremischen Bürgerschaft zur Ausweitung des Wahlrechts in Bremen ist heute (24. März) vom Staatsgerichthof als nicht vereinbar mit der Landesverfassung abgewiesen worden. In der Urteilsbegründung betonte das oberste Gericht des Landes, dass der Begriff des Volkes in Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung dem Begriff des Staatsvolks entspreche, den das Grundgesetz verwende. Danach sei das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Die Landesverfassung habe die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, die für Bund, Länder und Gemeinden von einem einheitlichen Begriff des Wahlvolkes ausgingen. Der Landesgesetzgeber verfüge in dieser Hinsicht über keinen eigenen Regelungsspielraum.

Aufgrund einer Initiative der Koalitionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen sollte mit dem Bremischen Gesetz zur Ausweitung des Wahlrechts das aktive und passive Wahlrecht für Bürgerinnen und Bürger der EU zur Wahl des Bremer Landtags eingeführt werden.
Außerdem war beabsichtigt, das Wahlrecht zu den Beiräten auf Angehörige von Drittstaaten auszudehnen. Auch das lehnte der Staatsgerichtshof ab, sah darin ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 66 Absatz 1 der Landesverfassung.

Der Urteilstext ist auf der Internetseite des Staatsgerichtshof als PDF abrufbar.