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– PUA Staatsräte u.a. –
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05.05.26 | 09:30 - 15:00

Beweisaufnahme zum PUA Staatsrät:innen u.a.

öffentliche Sitzung

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Parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten der Senate Sieling und Bovenschulte in den einstweiligen Ruhestand zwischen 2015 und 2025 u.a.

Einsetzungsbeschluss

Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 25. November 2025 beschlossen:

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 5 Landesverfassung einen aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern bestehenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag ein,

  1. die Gründe, gesetzlichen Voraussetzungen, Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten der Senate Sieling und Bovenschulte in den einstweiligen Ruhestand während der 19. 20. und 21. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft sowie deren finanzielle Folgen zu untersuchen; der Untersuchungsausschuss soll sich insbesondere – aber nicht abschließend – mit den Fällen Moosdorf/Strebl, Vogt/Wiebe, Dr. Bovenschulte/Hiller und Dr. Schilling/Treu, Aulepp/Komoss, Siering befassen,
  2. die Gründe, gesetzlichen Voraussetzungen, Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der Versetzung bzw. Rückernennung von Staatsrätin Treu in ein anderes Amt sowie deren finanzielle Folgen zu untersuchen sowie
  3. die Gründe, gesetzlichen Voraussetzungen, Abläufe und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Tätigkeit der seinerzeit ehemaligen Bundestagsabgeordneten Achelwilm ohne Ausschreibung bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Landesvertretung in den Jahren 2022 bis 2023 sowie deren finanzielle Folgen zu untersuchen.

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss soll klären,

  • welche Gründe es für die Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten in den einstweiligen Ruhestand zwischen 2015 und 2025 sowie für die Versetzung bzw. Rückernennung von Staatsrätin Treu im Einzelnen gab sowie durch welche Personen aufgrund welcher Erwägungen hierzu Entscheidungen vorbereitet, beeinflusst und / oder getroffen wurden,
  • ob die gesetzlichen Vorgaben für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. im Falle der Staatsrätin Treu für die Rückernennung jeweils eingehalten wurden und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde,
  • welche Verantwortlichkeiten insoweit aufseiten des Senates als Kollektivorgan sowie einzelner Senatsmitglieder und / oder Staatsrätinnen und Staatsräte vorliegen,
  • welche finanziellen Folgen die Versetzung der Staatsrätinnen und Staatsräte in den einstweiligen Ruhestand für die Freie Hansestadt Bremen hatte und haben wird,
  • sofern eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtswidrig war oder im Falle der Staatsrätin Treu die Versetzung bzw. Rückernennung rechtswidrig war – ob und ggf. gegen wen insoweit Regressansprüche der Freien Hansestadt Bremen bestehen sowie
  • welche Gründe es für Tätigkeit der damals ehemaligen Bundestagsabgeordneten Achelwilm im Wirtschaftsressort und in der Landesvertretung gab – insbesondere ob es eine gegen Art. 33 Absatz 2 GG verstoßende koalitionäre Absprache gab, dass der Partei DIE LINKE eine Koordinierungsperson in der Landesvertretung „zustehen“ würde – und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Ausschreibung sowohl ihrer Stelle im Wirtschaftsressort als auch in der Landesvertretung vorlagen; insoweit sind auch die Verantwortlichkeiten aufseiten des Senates als Kollektivorgan sowie einzelner Senatsmitglieder und / oder Staatsrätinnen und Staatsräte zu untersuchen.

Zu untersuchen ist ferner, ob die in die vorgenannten Vorgänge eingebundenen Senatorinnen, Senatoren, Staatsrätinnen, Staatsräte, Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter den Senat, die Bürgerschaft (Landtag), ihre Gremien und die Deputationen sowie die Öffentlichkeit stets vollständig und zutreffend über alle wesentlichen Aspekte dieser Vorgänge informiert haben.

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf die 19., 20. und 21. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft. Um auch die vorbereitende Entscheidungsfindung zu untersuchen, wird konkret der Zeitraum von der Bürgerschaftswahl am 10. Mai 2015 bis zur formellen Einsetzung des Untersuchungsausschusses einbezogen.

Der Untersuchungsausschuss soll auf Grundlage seiner Erkenntnisse auch Handlungsempfehlungen erarbeiten, um die gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen für die Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten in den einstweiligen Ruhestand zu präzisieren, die Transparenz solcher Entscheidungen zu erhöhen und mögliche Fehlanreize bei der Versorgung dauerhaft zu beseitigen. Über das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist der Bürgerschaft (Landtag) Bericht zu erstatten.

Der Untersuchungsauftrag erstreckt sich auf folgende Themenkomplexe:

  • Untersuchung der Gründe, der Motive, der gesetzlichen Voraussetzungen, des tatsächlichen Ablaufs und der Kommunikation zur Versetzung von
    • Staatsrätin Strebl,
    • Staatsrat Wiebe,
    • Staatsrätin Hiller,
    • Staatsrat Siering und
    • Staatsrätin Komoss
    in den einstweiligen Ruhestand sowie der weiteren in den einstweiligen Ruhestand versetzten Staatsrätinnen und Staatsräte,
  • Untersuchung, ob parteipolitische Erwägungen, bei der Entscheidung, Staatsrätinnen oder Staatsräte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen oder anderweitig zu verwenden, eine Rolle gespielt haben,
  • Untersuchung, ob und wie
    • der Senator für Finanzen,
    • die Senatskanzlei und
    • der Präsident des Senats
    die Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten in den einstweiligen Ruhestand jeweils geprüft hat und welche Empfehlungen gegebenenfalls an die zuständigen Senatorinnen und Senatoren sowie andere Dienststellen gegeben wurden,
  • Ggf. Ermittlung der Höhe des entstandenen finanziellen Schadens durch unrechtmäßige Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand und Durchführung einer haushaltsrechtlichen Bewertung,
  • Untersuchung der Gründe, der Motive, der gesetzlichen Voraussetzungen, des tatsächlichen Ablaufs, der Beteiligung und der Kommunikation zur Versetzung bzw. Rückernennung von Staatsrätin Treu in ein anderes Amt unter Einschluss der Prüfung der Voraussetzungen für die dortige Verbeamtung, der von ihr im neuen Amt wahrgenommenen Aufgaben und der finanziellen Auswirkungen,
  • Untersuchung, ob und in welchem Umfang unrechtmäßig gewährte Zahlungen durch die Freie Hansestadt Bremen zurückgefordert werden können oder anderweitige Regressansprüche bestehen,
  • Untersuchung der Gründe, der Motive, der gesetzlichen Voraussetzungen, des tatsächlichen Ablaufs und der Kommunikation bei der ohne Ausschreibung erfolgten Besetzung der Stellen im Wirtschaftsressort und in der Landesvertretung mit Doris Achelwilm, unter Einschluss der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 BremBeamtG, der finanziellen Auswirkungen und etwaiger Regressansprüche der Freien Hansestadt Bremen,
  • Untersuchung der Willensbildung des Senats zu den vorgenannten Vorgängen,
  • Informationsverhalten der in die vorgenannten Vorgänge eingebundenen Senatorinnen, Senatoren, Staatsrätinnen, Staatsräte, Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter gegenüber dem Senat, der Bürgerschaft (Landtag), deren Gremien und Deputationen sowie der Öffentlichkeit,
  • Prüfung, ob die geltenden rechtlichen Regelungen über die Ruhestandsversetzung und Versorgung von Staatsrätinnen und Staatsräten noch zeitgemäß sind, sowie Entwicklung möglicher Reformvorschläge zur Stärkung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

Mitglieder

Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Mitglied

stellv. Mitglied

Verfahrensordnung

(Download als PDF Datei)

Verfahrensordnung des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Versetzung von Staatsrätinnen und Staatsräten der Senate Sieling und Bovenschulte in den einstweiligen Ruhestand zwischen 2015 und 2025 u.a. (PUA Staatsräte u.a.)

(beschlossen am 20.01.2026)

1. Bezeichnung

Der Ausschuss trägt die Kurzbezeichnung Untersuchungsausschuss „PUA Staatsräte u.a.“.

2. Unterlagen

a.  Nicht-vertraulich

Die dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Urkunden, Akten oder sonstigen Unterlagen werden jedem Mitglied und jedem stellvertretenden Mitglied des Untersuchungsausschusses sowie den Beauftragten der Fraktionen über einen Zugang zur dDataBox zur Verfügung gestellt.

b. vertraulich

(1) Vertrauliche Unterlagen werden den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses sowie den Beauftragten der Fraktionen auf gesonderten Notebooks in den Räumen der Bürgerschaftskanzlei unter Aufsicht zur Einsicht bereitgestellt. Die Akteneinsicht ist nach vorheriger Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Ausschusses an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr möglich. 

(2) Während der Akteneinsicht ist die Anfertigung schriftlicher Notizen zulässig. In Einzelfällen können bezeichnete Aktenauszüge in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Der Umgang mit Notizen und Kopien ist im Verantwortungsbereich jedes Einsichtnehmenden so zu organisieren, dass andere als die in Absatz 1 genannten Personen keinen Zugang haben.

(3) Die Einsichtnehmenden werden von der Bürgerschaftskanzlei unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet. § 7a des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (UAG) bleibt unberührt.

3.  Einladung

 

a. Sitzungen

(1) Die Ausschussreferentin oder der Ausschussreferent lädt im Auftrag des Vorsitzenden zu den Ausschusssitzungen ein. Die Einladung einschließlich Tagesordnung, Protokoll (soweit sich nicht aus Ziff. 9 etwas anderes ergibt) sowie Beratungsunterlagen erhalten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, die Beauftragten der Fraktionen über SD.Net. 

(2) Termine für Sitzungen werden, sofern der Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat, von dem Vorsitzenden in Absprache mit den Obleuten der Fraktionen festgelegt. 

(3) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist der Ausschuss einzuberufen

b. Beweisaufnahme

(1)  Die Ausschussreferentin oder der Ausschussreferent lädt im Auftrag des Vorsitzenden zu den Beweisaufnahmen ein.
(2)  Die Einladung einschließlich Tagesordnung (Ablaufplan) erhalten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, die Beauftragten der Fraktionen und Vertreter:innen des Senats über SD.Net

4. Teilnahme

a.  Nicht-öffentliche Sitzungen

(1) An den nicht öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses dürfen grundsätzlich nur die Ausschussmitglieder, die stellvertretenden Ausschussmitglieder (mit beratender Stimme), die Beauftragten der Fraktionen sowie die Mitarbeitenden der Bürgerschaftskanzlei teilnehmen. 

b.  Beweisaufnahme

(1) Die Teilnahme von Besucherinnen und Besuchern sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Medien an öffentlichen Beweisaufnahmen ist im Rahmen der im Sitzungsraum für die Öffentlichkeit und die Medien zur Verfügung gestellten Plätze grundsätzlich möglich.

(2) Die Öffentlichkeit kann von den Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint (vgl. § 7 Abs. 2 UAG). Dies kann gelten, bei Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde oder bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung gefasst. Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

(3) Tatsachen, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile zufügen oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzen würde, dürfen nur in nichtöffentlicher oder vertraulicher Sitzung erörtert werden. 

(4) Stellvertretende Mitglieder können nach § 4 Abs. 3 UAG an allen Sitzungen teilnehmen. Bei den Beweisaufnahmen haben sie grundsätzlich kein Fragerecht, es sei denn, sie vertreten ein Mitglied.

(5) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Senats wird die Teilnahme an öffentlichen Beweisaufnahmen gestattet. Zu den nicht öffentlichen Beweisaufnahmen haben Vertreterinnen oder Vertreter des Senats nur auf Antrag Zutritt (Art. 98 Abs. 3 Satz 2 BremLV).

5. Beweiserhebung

 

a. Beweisbeschlüsse

(1) Über die Erhebung von Beweisen beschließt der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. 

(2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses kann die Erhebung von Beweisen beantragen. Beweisanträge sollen klar und unmissverständlich formuliert sein. Sie bestehen aus einer bestimmten Beweisfrage, dem eng auf den Untersuchungsgegenstand bezogenen Beweisthema und dem oder den hierauf bezogenen bestimmten Beweismitteln.

(3) Beweisanträge können bis zum Zustandekommen des Beweisbeschlusses jederzeit zurückgezogen werden. Nachdem ein entsprechender Beweisbeschluss gefasst wurde, ist eine Rücknahme nur zulässig, wenn nicht ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht; im Falle eines solchen Widerspruchs gelten die Widersprechenden als Antragssteller des Beweisbeschlusses. 

(4) Zulässigen Beweisanträgen muss entsprochen werden, wenn sie von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Untersuchungsausschusses unterstützt werden.

b. Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen und Sachverständige werden unter Bekanntgabe des konkreten Beweisthemas und des Untersuchungsgegenstandes auf einen Tag zur Verhandlung geladen. Die Ladungsfrist ist ausreichend zu bemessen.

(2) Unterlagen, die zuvor nicht allen ordentlichen Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt worden sind bzw. deren Einsichtnahme nicht allen Ausschussmitgliedern ermöglicht wurde, dürfen bei Zeugenbefragungen nicht herangezogen werden.

(3) Auf Beschluss kann die Zeugenbefragung unterbrochen werden, damit die entsprechenden Unterlagen allen anwesenden Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Rechtsbeistände von Zeugen haben das Recht, bei der Vernehmung ihrer Mandantin oder ihres Mandanten anwesend zu sein. Sie dürfen keine Beweisanträge stellen. 

(5) Anregungen zu Beweiserhebungen durch Rechtsbeistände wird der Ausschuss entgegennehmen, sie prüfen und ihnen folgen, wenn er sie für berechtigt hält.

c. Fragerecht

In den Beweisaufnahmen erhält zunächst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann die Obleute der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Größe die Möglichkeit zur Befragung. Nach Abschluss der ersten Befragungsrunde werden weitere Befragungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen durchgeführt.

d. Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Auf die gemäß § 9 Abs. 1 UAG vorgesehene Verlesung von Protokollen und Schriftstücken wird grundsätzlich verzichtet, weil diese allen Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt wurden bzw. alle Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit hatten, Einsicht zu nehmen.

e. Film-Ton- Bildaufnahmen Mitschriften

(1) Die Anfertigung von Film-, Bild- und Tonaufnahmen während der Beweisaufnahme ist grundsätzlich unzulässig.

(2) Mitschriften von Vertreterinnen und Vertretern der Presse oder von Besucherinnen und Besuchern sind grundsätzlich gestattet. Schriftliche Aufzeichnungen werden untersagt, wenn der Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen.

6. Information der Presse

Die Information der Presse über die Bürgerschaftskanzlei erfolgt durch mit allen Fraktionen abgestimmte Presseerklärungen oder durch Pressekonferenzen, an denen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Obleute der Fraktionen teilnehmen. Die übrigen Ausschussmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können teilnehmen. Das Recht des einzelnen Mitglieds, Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von öffentlichen Sitzungen abzugeben, bleibt hiervon unberührt.

7. Vertraulichkeit

(1) Akten oder Teile von Akten sind nur dann vertraulich, wenn der Untersuchungsausschuss dies nach § 7 Abs. 5 UAG beschließt.

(2) Akten oder Teile von Akten, die von der übersendenden Stelle bei der Übergabe an den Untersuchungsausschuss ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet werden, und etwaige Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gelten als vom Untersuchungsausschuss mit einem Beschluss nach § 7 Abs. 5 UAG versehen. Die Entscheidung ist von der übersendenden Stelle mit einer angemessenen Begründung zu versehen.

(3) Inhalte aus vertraulichen Akten dürfen im Rahmen der Beweisaufnahme nur in nicht-öffentlicher Sitzung verwendet werden.

(4) Der Untersuchungsausschuss behält sich vor, einen Vertraulichkeitsbeschluss hinsichtlich einzelner Akten oder Aktenbestandteile für Zwecke der Verwendung in öffentlicher Beweisaufnahme und/oder im Abschlussbericht aufzuheben. Hat eine öffentliche Stelle Akten oder Aktenbestandteile für vertraulich erklärt, soll der Untersuchungsausschuss vor der Aufhebung der Vertraulichkeit Einvernehmen mit der aktenführenden Stelle herstellen. Die Vertraulichkeit kann auch aufgrund gerichtlicher Entscheidungen aufgehoben werden.

(5) Besonders schützenswerte personen- und geschäftsbezogene Daten in Akten von Dritten gelten auch ohne entsprechende Kennzeichnung nach Abs. 2 als mit dem Beschluss „vertraulich“ nach § 7 Abs. 5 UAG versehen.

(6) Aufgrund des Vertraulichkeitsbeschlusses besteht im Hinblick auf den Inhalt der Vertraulichkeit unterliegenden Akten die Pflicht zur Verschwiegenheit.

(7) Akten (vertrauliche und nicht vertrauliche) dürfen nur von den unter Ziff. 2 genannten Personen eingesehen und nur innerhalb dieses Personenkreises weitergegeben werden.

8. Geheimschutz

(1) In Bezug auf den Umgang mit Verschlusssachen (VS) findet abweichend von Ziffern 2 und 8 die Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft (Geheimschutzordnung) für das gesamte Verfahren Anwendung. Die dem Untersuchungsausschuss übersandten und VS-Vertraulich oder höher eingestuften Akten oder Unterlagen werden in einem gesonderten Aktenraum aufbewahrt. Zugang dazu haben nur die dafür ausdrücklich ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausschussbüros. Außerhalb der Sitzungen und Beweisaufnahmen können VS-Geheim oder höher eingestufte Akten oder Unterlagen und Notizen von den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern sowie den namentlich benannten Beauftragten der Fraktionen, die zum Umgang mit VS ermächtigt sind, nach den Vorgaben des § 10 Geheimschutzordnung eingesehen werden. Sie dürfen nicht aus den für die Einsichtnahme vorgesehenen Räumlichkeiten entfernt werden. 

(2) Aus den als VS-Geheim und höher eingestuften Akten können Notizen zur Verwendung in entsprechend eingestufter, nicht öffentlicher Sitzung gefertigt werden. Diese Notizen oder die Speichermedien, auf denen sie geschrieben wurden, sind bis zur Behandlung durch den Ausschuss bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten oder in eingerichteten Verwahrgelassen nach § 10 Abs. 3 a Geheimschutzordnung aufzubewahren. 

(3) Werden für Sitzungen des Untersuchungsausschusses VS-Unterlagen benötigt, so sorgt das Ausschussbüro dafür, dass diese für die Dauer der Sitzung zur Verfügung stehen und anschließend in das VS-Archiv zurückgebracht werden. Die Fraktionen sollen möglichst anmelden, welche Akten sie speziell wünschen, damit nicht der Gesamtbestand mitgebracht werden muss.

9. Protokolle

(1) Von den Beweisaufnahmen werden auf Grundlage von Tonaufnahmen und unter Verwendung einer Transkriptionssoftware Wortprotokolle erstellt. 

(2) Den einvernommenen Zeugen wird das Protokoll über ihre Vernehmung übersandt, damit sie ggf. Richtigstellungen vornehmen oder missverständliche Aussagen korrigieren können. Nachträgliche inhaltliche Korrekturen und Ergänzungen des Sachvortrags durch die Zeugen müssen kenntlich gemacht werden. Darüber hinausgehende Änderungen der Protokolle sind nicht zulässig. Die Frist zur Durchsicht des Protokolls und zur Rückäußerung beträgt zwei Wochen.

(3) Von den nicht öffentlichen Ausschusssitzungen werden grundsätzlich Beschlussprotokolle erstellt. Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen werden zur Einsichtnahme bzw. Weitergabe weder während des Verfahrens noch nach seiner Beendigung freigegeben (Beratungsgeheimnis).

(4) Die Tonaufnahmen der Beweiserhebungssitzungen werden zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Auswertung bis drei Monate nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens aufbewahrt.

10. Behandlung anonymer Hinweise 

(1) Im Einzelfall entscheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit den Obleuten der Fraktionen, ob ein anonymer Hinweis so substantiiert ist, dass er in die Beratungen eingeführt wird.

(2) Bei anonymen Hinweisen, die nicht dem Ausschuss, sondern einzelnen Mitgliedern beziehungsweise Fraktionen zugehen, entscheidet zunächst das Mitglied beziehungsweise die Fraktion über Relevanz des Hinweises. Halten sie ihn für substantiiert, wird der anonyme Hinweis dem Vorsitzenden sowie den Obleuten der Fraktionen zugeleitet, die über die weitere Verwendung befinden.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit, ob entsprechenden Hinweisen weiter nachgegangen wird. 

(4) Das Beweisantragsrecht der Ausschussmitglieder wird hiervon nicht berührt.

11. Bericht

Sollten Berichte und Empfehlungen ohne Bezugnahme auf geheimhaltungsbedürftige Tatsachen nicht verständlich sein, sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert in einem geheim zuhaltenden Teil darzustellen.

12. Umgang mit Aktenmaterial nach Beendigung der Untersuchung

Die Bürgerschaftskanzlei löscht die dem Untersuchungsausschuss in digitaler Form vorgelegten Akten und Unterlagen im Anschluss an die Behandlung des Schlussberichts in Bürgerschaft (Landtag) von der dDataBox und bewahrt je eine Kopie unter Berücksichtigung von Zugangsbeschränkungen zu Zwecken der Archivierung/Dokumentation auf. Im Anschluss ergeht eine entsprechende Mitteilung an die Senatskanzlei.
Die Ausschussreferent:innen fordern die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie die Beauftragten der Fraktionen auf, etwa erstellte Kopien oder Ausdrucke der in digitaler Form überlassenen Akten und Unterlagen des Ausschusses zu vernichten. Die Vernichtung ist den Ausschussreferent:innen schriftlich zu bestätigen.