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Bürgerschaftswahl 2019
Detaillierte Ergebnisse der Bürgerschaftswahl 2019 finden Sie hier beim Landeswahlleiter.
Wissenswertes zur Bürgerschaftswahl
Was wählen Sie?
In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg heißt der Landtag „Bürgerschaft“, in Berlin spricht man vom „Abgeordnetenhaus“. Bremen ist das einzige Bundesland mit einer vierjährigen Wahlperiode.
Die Bremische Bürgerschaft hat 87 Sitze. 72 der Abgeordneten werden im Wahlbereich Bremen gewählt, die übrigen 15 im Wahlbereich Bremerhaven. Beide Wahlbereiche haben eigene Stimmzettel mit unterschiedlichen Kandidat:innen. Auch die 5%-Hürde gilt nicht landesweit, sondern wird in beiden Wahlbereichen separat berechnet.
Veränderungen zur 21. Legislaturperiode
Am 7. Juni beginnt die 21. Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft. Im Vergleich zur aktuellen Wahlperiode wird das Parlament um drei Sitze anwachsen. Grund dafür sind die veränderten Bevölkerungszahlen von Bremen und Bremerhaven. Das Verhältnis der Abgeordneten muss dem der Bevölkerungszahlen in den Städten entsprechen. Da es hier in den letzten vier Jahren Veränderungen gab, wird die Verteilung im Parlament bei dieser Wahl angepasst.
Wer darf wählen?
Wählen dürfen alle deutschen Staatsbürger:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bundesland leben.
Wer kann gewählt werden?
Für Kandidat:innen gelten nahezu dieselben Bedingungen, sie müssen aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wie wähle ich?
Der Wahlzettel besteht aus Kandidat:innenlisten der verschiedenen Parteien. Sie haben fünf Stimmen, die Sie auf die Parteien verteilen können (Listenstimmen) oder auf bestimmte Kandidat:innen (Personenstimmen).
Sie können auch weniger als fünf Kreuze machen, aber niemals mehr!
Was passiert mit meinen Stimmen?
Nach der Wahl werden alle gültigen Stimmen gezählt. Um in den Landtag einziehen zu können, muss eine Partei in mindestens einem der beiden Wahlbereiche (Bremen oder Bremerhaven) mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben.
- Abhängig von der Zahl der Stimmen (egal ob Listen- oder Personenstimmen) bekommen die Parteien unterschiedlich viele Sitze im Parlament. Dabei wird zwischen Listenmandaten und Personenmandaten unterschieden.
- Das Verhältnis von Listen- und Personenmandaten jeder Partei entspricht dem der Listen- und Personenstimmen, die für diese Partei und ihre Kandidat:innen abgegeben wurden.
- Spätestens einen Monat nach Beginn der neuen Wahlperiode muss das neu gewählte Parlament erstmals zusammenkommen. Dies ist die sogenannte "konstituierende Sitzung".