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22.01.26 - 22.01.27

10 Einträge gefunden

26.02.26 | 09:30 - 10:00

Haushalts- und Finanzausschuss (Land)

Sondersitzung!

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26.02.26 | 09:30 - 10:00

Haushalts- und Finanzausschuss (Stadt)

Sondersitzung!

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Haushalts- und Finanzausschuss (Land)

Die Finanzen Bremens zu steuern, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments. Deswegen schreibt die Landesverfassung vor, dass es in jeder Wahlperiode einen staatlichen und einen städtischen Haushalts- und Finanzausschuss geben muss. Abgeordnete und Mitarbeiter:innen der Bürgerschaft nennen diesen Ausschuss kurz den „HaFA“.

Der HaFA kontrolliert, ob die verschiedenen Senatsressorts sparsam und wirtschaftlich mit ihren Geldern umgehen. Dafür berät er unter anderem über zahlreiche Anträge. Wenn etwa eine neue Schule oder Kita gebaut werden soll und dabei höhere Kosten entstehen als ursprünglich eingeplant, hat das finanzielle Auswirkungen. Der HaFA muss die Mehrkosten dann genehmigen, zuständig wäre hier der städtische HaFA.

Möchte hingegen ein Ressort für neue Mitarbeiter:innen weitere Räume anmieten und dafür einen Mietvertrag über mehrere Jahre abschließen, muss hierfür der staatliche HaFA seine Zustimmung geben. Solche finanzwirksamen Anträge werden immer erst in den zuständigen Fachausschüssen oder Deputationen beraten, bevor der HaFA endgültig beschließt.

Außerdem legt der Finanzsenator dem HaFA alle zwei Jahre die Pläne für den Doppelhaushalt der nächsten zwei Jahre vor. Die Ausschussmitglieder diskutieren diese Pläne dann intensiv: Welche Einnahmen und Ausgaben soll es geben? Welcher Bereich soll wie viel Geld erhalten? Sind Schulden geplant und wenn ja, in welcher Höhe? Haben die Fraktionen Änderungsvorschläge?
Erst nach diesen Beratungen wird der Haushalt von der Bürgerschaft beschlossen.

Zusätzlich haben die Haushalts- und Finanzausschüsse weitere Aufgaben:

  • Sie kontrollieren die Eigenbetriebe Bremens wie zum Beispiel Performa Nord oder die Bremer Volkshochschule.
  • Sie kontrollieren die Sondervermögen Bremens. Sondervermögen sind Extrahaushalte, die nur für bestimmte Aufgaben genutzt und getrennt vom restlichen Staatsvermögen verwaltet werden.
  • Sie überwachen als Sondervermögensausschüsse zum Beispiel das Sondervermögen Immobilien und Technik.
  • Sie kontrollieren das Personalmanagement in der Verwaltung und die Reform der Verwaltung Bremens.

Vorsitzende:r beider HaFAs wird übrigens traditionell ein:e Abgeordnete:r der größte Oppositionsfraktion in der Bürgerschaft.

Einsetzungsbeschluss

Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer 2. Sitzung am 5. Juli folgenden Beschluss gefasst:

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss ein.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung. Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb 200 000 Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.
  2. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen wahr. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss die Aufgaben der Bürgerschaft (Landtag) nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 18 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 6, 25 Absatz 1 sowie 36 Absatz 5 des Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), soweit Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen betroffen sind. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben eines Sondervermögensausschusses nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) und nach dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) wahr. Seine Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds nimmt er als Sondervermögensausschuss des Bremer Kapitaldienstfonds wahr.
  3. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nicht ständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.
  4. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird zu Beginn der Legislaturperiode einmalig die bereits beschlossenen, aber noch nicht begonnenen Maßnahmen einer Prüfung unterziehen. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, bereits beschlossene Maßnahmen systematisch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Aktualität der Planung und Finanzierbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Beschlussänderungen herbeiführen.
  5. Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

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