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19.03.24 - 19.03.25

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Haushalts- und Finanzausschuss (Land)

Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer 2. Sitzung am 5. Juli folgenden Beschluss gefasst:

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss ein.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung. Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb 200 000 Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.

2. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen wahr. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss die Aufgaben der Bürgerschaft (Landtag) nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 18 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 6, 25 Absatz 1 sowie 36 Absatz 5 des Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), soweit Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen betroffen sind. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben eines Sondervermögensausschusses nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) und nach dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) wahr. Seine Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds nimmt er als Sondervermögensausschuss des Bremer Kapitaldienstfonds wahr.

3. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nicht ständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.
4. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird zu Beginn der Legislaturperiode einmalig die bereits beschlossenen, aber noch nicht begonnenen Maßnahmen einer Prüfung unterziehen. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, bereits beschlossene Maßnahmen systematisch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Aktualität der Planung und Finanzierbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Beschlussänderungen herbeiführen.
Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

Vorsitzender


Stellvertretender Vorsitzender


Mitglied


stellv. Mitglied